Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
Reisendengewerbegesetz: Der Bundesrat verabschiedet die Vollzugsverordnung und bestimmt das Inkrafttreten
Bern (ots)
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Vollzugsverordnung über das Reisendengewerbe verabschiedet. Ferner hat er das Inkrafttreten der Verordnung und des neuen Bundesgesetzes über das Reisendengewerbe auf den 1. Januar 2003 festgelegt.
Die neue Bundesgesetzgebung vereinheitlicht das bisher kantonal geregelte Wandergewerbe auf Bundesebene, beseitigt die Rechtszersplitterung in diesem Bereich und eliminiert die teilweise hohen Abgaben. Gleichzeitig integriert sie einen Restbestand des geltenden Handelsreisendengesetzes, nämlich eine reduzierte Regelung der Kleinreisenden. Damit wird für die Wandergewerbetreibenden eine für die ganze Schweiz geltende Freizügigkeit in der Berufsausübung realisiert. Einheitliche Voraussetzungen für den Berufszugang sowie gleiche Gebührensätze schaffen zudem die notwendigen Binnenmarktverhältnisse für das Reisendengewerbe.
Die neue Gesetzgebung erfasst alle Berufe, die im Umherziehen ausgeübt werden. Das betrifft die Kleinreisenden genau so wie die Markthändler, Wanderlagerbetreiber, Schausteller, Zirkusse, fliegenden Händler, Hausierer, Wanderhandwerker usw. Einzig die öffentlichen Sammlungen zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken sowie die freiwilligen öffentlichen Versteigerungen verbleiben in der kantonalen Regelungskompetenz.
Die Ausübung des Reisendengewerbes ist bewilligungspflichtig. Reisende, die Konsumentinnen oder Konsumenten Waren oder Dienstleistungen an der Haustüre oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen zum Kauf anbieten, benötigen eine Ausweiskarte. Diese bestätigt, dass die betreffende Person die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Reisendengewerbes erfüllt. Die Ausweiskarte ist der Kundschaft auf Verlangen vorzuweisen. Die zuständige kantonale Stelle kann direkt Unternehmen oder Branchenverbände zur Abgabe der Ausweiskarte ermächtigen, soweit sie Gewähr dafür bieten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Bewilligungspflicht für das Schausteller- und Zirkusgewerbe knüpft am Gefahrenpotential der betriebenen Anlagen an. Die Bewilligung wird erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass die Sicherheit der betriebenen Anlagen von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle geprüft worden ist und dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht. Der Sicherheitsnachweis muss periodisch erneuert werden.
Bewilligungsfrei ist der Verkauf auf Märkten, an Messen und an Ausstellungen. Dabei sind aber die Regeln des lokalen Gemeinwesens über den gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichem Grund sowie bau- oder feuerpolizeiliche Vorschriften weiterhin zu beachten. Die teilweise steuerlichen Charakter aufweisenden kantonalen Patente werden abgeschafft. Es wird einzig noch eine Gebühr erhoben, welche die Kosten der Bewilligungserteilung deckt.
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