Verfahren abgewürgt Privatkläger nicht legitimiert
Bern (ots)
Im Verfahren wegen Leugnung des Völkermords an den Armeniern hat das Obergericht des Kantons Bern in einem Urteil vom 16. April 2002 entschieden, die beiden Privatkläger seien nicht zur Teilnahme am Verfahren legitimiert.
Die Gesellschaft Schweiz - Armenien erachtet diese Entwicklung als gravierend, denn sie hat zur Folge, dass nicht auf die Appellation der Privatkläger eingegangen wird und das Verfahren damit eingestellt wird. Francesco Bertossa, der Anwalt der von der Gesellschaft Schweiz - Armenien unterstützten Aram Djambazian und Sarkis Shahinian, hatte nach der Urteilsverkündung vor der Ersten Instanz, am 14. September 2001, Berufung angekündigt. Mit dem Urteil des Einzelrichters in Bern-Laupen wurden 12 türkische Vereinsvertreter freigesprochen, die den Völkermord an den Armeniern geleugnet hatten in einer Gegenpetition auf Bestrebungen zur "Anerkennung" dieses historisch bestens belegten Genozids.
Der Antwalt der Privatkläger hat angekündigt, das Urteil betreffend Privatklägerschaft ans Bundesgericht weiterzuziehen. Die Gesellschaft Schweiz - Armenien sieht den Richterspruch als Versuch, ein unliebsames Verfahren einzustellen.
Nachdem das Berufungsverfahren vor dem Berner Obergericht bereits auf den 14. März angesetzt war, wurde es wieder abgesetzt, um zuerst die vom Generalstaatsanwalt Weber aufgeworfene Frage nach der Legitimation der Privatkläger zu beurteilen.
Das neue Urteil ist auch insofern brisant als sich das Obergericht bereits zur Frage der Legitimation der Privatkläger geäussert hatte in diesem Fall. Am 10. Februar 1999 hatte es entschieden, dass die GSA nicht befugt sei, als Klägerin aufzutreten. Das Gericht setzte sich eingehend mit der Frage auseinander, welches Rechtsgut durch die Strafnorm geschützt werde. Es kommt unter Berufung auf einen Entscheid des Bundesgerichts zum Schluss, dass direkt die Würde des Menschen und mittelbar auch der öffentliche Friede geschützt werde. Weil aber die GSA sich nicht auf die Verletzung der Menschenwürde berufen könne, dürfe sie sich nicht am Verfahren beteiligen.
Daraufhin wurden die beiden Privatkläger denn auch stillschweigend zum Verfahren zugelassen. Sie hatten am 18. April 2000 Zivilklage eingereicht. Das Obergericht hat nun befunden, dass die beiden Privatkläger nicht befugt seien, als Kläger gegen jene Türken aufzutreten. Diesmal argumentiert das Gericht, das durch die Strafnorm geschützte Rechtsgut sei der öffentliche Friede, nicht aber Individualinteressen.
Es erstaunt, dass die bernischen Gerichte zunächst die Möglichkeit der Privatklage durch Organisationen mit der Begründung ausschliessen, dass die Strafnorm nicht den öffentlichen Frieden, sondern Individualrechte schütze, und im gleichen Verfahren auf die anschliessend eingereichte Klage von Privaten mit der Begründung nicht eintreten, weil die Strafnorm nicht Individualrechte, sondern den öffentliche Frieden schütze. Diese Argumentationen sind widersprüchlich.
Kontakt:
Gesellschaft Schweiz - Armenien
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3000 Bern 14
Dr. Francesco Bertossa, Fürsprecher
Tel.: +41-(0)31-348'16'16
Rupen Boyadjian, Leiter Rechtsgruppe
Mobile: +41-(0)76-383'85'25
Sarkis Shahinian, Privatkläger
Mobile: +41-(0)76-399'16'25
Stefan Kristensen, Kopräsident GSA
Tel.: +41-(0)22-320'98'30
E-Mail: asa@armenian.ch
Internet: http://www.armenian.ch/~gsa
[Längerer Text mit Stellungnahmen, Urteil und weitere Dokumente
unter: http://www.armenian.ch/~gsa]
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