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Eidg. Zollverwaltung

Neues Zollgesetz: Botschaft Anfang 2003

Bern (ots)

Der Entwurf für ein neues Zollgesetz stösst auf
breite Zustimmung, die neuen Zollverfahren wurden in der
Vernehmlassung sogar nahezu kritiklos akzeptiert. Der Bundesrat hat
letzten Mittwoch das Vernehmlassungsergebnis zur Kenntnis genommen
und das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, zur
Totalrevision des Zollgesetzes eine Botschaft auszuarbeiten und diese
dem Bundesrat Anfang 2003 zu unterbreiten.
Das Vernehmlassungsverfahren zur Totalrevision des Zollgesetzes
fand von Februar bis Juli 2001 statt. 116 Vernehmlassungsteilnehmer
reichten ihre Stellungnahmen ein, ein einziger davon lehnte den
vorgelegten Gesetzesentwurf ab.
Grossmehrheitlich werden die in den Vernehmlassungsunterlagen
formulierten Grundziele gutgeheissen. Auch die vorläufige
Beibehaltung des Gewichtszollsystems, mithin der Verzicht auf die
Einführung des Wertzollsystems, wird begrüsst. Zahlreiche Anträge
gingen aus wirtschaftlicher Betroffenheit zu Einzelfragen ein. Stark
nach marktwirtschaftlicher Interessenlage wird in Einzelpunkten auch
die Anlehnung ans EU-Recht beurteilt: teils soll sie stärker
erfolgen, teils zurückgenommen werden.
Anpassung ans EU-Recht und andere Neuerungen
Analog zum EU-Zollkodex führt der Entwurf sieben neue
Zollverfahren ein. Damit wird das «klassische Zollverfahren»
modernisiert und flexibilisiert. Die formale Strenge des heutigen
Gesetzes wird gelockert. Verfahrensfehler sollen vermehrt durch
Zulassen des Wahrheitsbeweises behoben werden. Waren können vor ihrem
Eintreffen im Zollgebiet zum Voraus deklariert werden. Von der
Zollverwaltung bereits angenommene Zolldeklarationen können unter
bestimmten Voraussetzungen berichtigt oder zurückgezogen werden;
Strafverfahren werden dann keine eröffnet. Der Bussendrittel für die
Wohlfahrtskasse wird fallengelassen.
Umstrittene Solidarhaftung
Kritisiert - insbesondere vom Speditions- und Logistikgewerbe -
wurden im Vernehmlassungsverfahren zahlreiche herkömmliche
Fiskalverpflichtungen wie die Solidarhaftung, die Bestimmungen über
Sicherheitsleistungen, die Beschwerde- und Zahlungsfristen, die
Verjährungsregelungen sowie die Strafbestimmungen.
Der Bundesrat trägt dieser Kritik Rechnung und ist daher bereit,
eine Verkürzung der Verjährungsfristen im Sinne des
Mehrwertsteuergesetzes und eine gewisse Lockerung der Solidarhaftung
anzustreben. (Solidarisch haften wie im bisherigen Recht der
Warenführer und dessen Auftraggeber sowie Personen, die nach Gesetz
zur Zollanmeldung verpflichtet sind oder damit beauftragt wurden, und
Personen, auf deren Rechnung Waren eingeführt werden. Die Kritik
möchte Personen, die gewerbsmässig Zolldeklarationen ausstellen, von
der Solidarhaftung befreien.) Festhalten will der Bundesrat dagegen
an der Strafbarkeit fahrlässiger Tatbegehung, zumal die
Kontrolldichte aus verwaltungsökonomischen Gründen immer geringer
wird und vielfach hohe Abgabebeträge auf dem Spiel stehen. Dabei gilt
es auch zu berücksichtigen, dass das limitierte Opportunitätsprinzip
eingeführt werden soll, das heisst, dass bei geringfügigen
Widerhandlungen auf ein Strafverfahren verzichtet werden kann.
Bestimmungen über die Zollfreilager
An der Pflicht, in offenen Zolllagern und Zollfreilagern
Bestandesaufzeichnungen führen zu müssen, soll festgehalten werden;
praxisnahe Lösungen sollen gemäss Gesetzesentwurf indessen möglich
sein. Der Veredelungsverkehr soll weiter liberalisiert werden;
Zollfreilager sollen dagegen Lager bleiben und nicht
Produktionsstätten werden. Vereinfachungen für Zollflugplätze sollen
auf Verordnungsstufe geprüft werden.
Zusammenarbeit im Grenzraum
Der Gesetzesentwurf regelt auch die Überwachung und Kontrolle des
Personenverkehrs über die Zollgrenze neu. Hier wird eine zeitgemässe
Rechtsgrundlage für den Vollzug der bereits heute bestehenden
Aufgaben des GWK geschaffen. Einige dieser Befugnisse stiessen
namentlich bei den Kantonen auf Kritik. Es wird befürchtet, die neue
Regelung führe zu Schnittstellen- und Zuständigkeitsproblemen mit
kantonalen Polizeiorganen. Der Bundesrat will nun auf einen
festdefinierten Grenzraum von 30 Kilometern Tiefe verzichten.
Stattdessen soll das Gesetz das EFD verpflichten, das Einsatzgebiet
der Zollverwaltung entlang der Zollgrenze zusammen mit dem jeweiligen
Grenzkanton festzulegen. Die Zusammenarbeit zwischen Bund und
Kantonen im Grenzraum soll - in Berücksichtigung der bereits
eingeleiteten Praxis - künftig mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag
geregelt werden. Sofern ein Kanton seine polizeilichen Aufgaben im
Grenzraum nicht mit eigenen Kräften zu erfüllen vermag, könnte er
künftig das EFD ersuchen, gewisse Aufgaben dem Grenzwachtkorps gegen
eine angemessene Kostenbeteiligung zu übertragen.
Trotz zahlreicher Einwände - vor allem der Kantone - möchte der
Bundesrat die Totalrevision des Zollgesetzes nicht stoppen, um
weitere Ergebnisse aus dem Projekt USIS (Überprüfung des Systems der
inneren Sicherheit Schweiz) abzuwarten. Er ist im Gegenteil der
Auffassung, dass ein erneutes Zuwarten bzw. ein Ausklammern der
Bestimmungen über das Grenzwachtkorps zum heutigen Zeitpunkt nicht
sinnvoll ist. Sollte das Projekt USIS nämlich grundlegende Änderungen
bewirken, so wären zahlreiche weitere Rechtserlasse zu ändern, was
wiederum mehrere Jahre dauern würde.

Kontakt:

Heinz Schreier
Oberzolldirektion
Tel. +41/31/322'66'01

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
3003 Bern
Tel. +41/31/322'60'33
Fax +41/31/323'38'52
E-Mail: info@gs-efd.admin.ch
Internet: www.efd.admin.ch

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