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Eidg. Finanzverwaltung EFV

Totalrevision Nationalbankgesetz: BR legt die Leitplanken fest

Bern (ots)

Der Entwurf für ein neues Nationalbankgesetz (NBG)
ist in der Vernehmlassung grundsätzlich auf Zustimmung gestossen.
Einzelne Punkte, wie die Rechtsform der Nationalbank, die
Formulierung des Notenbankauftrags, das Vorgehen bei der Ermittlung
der Nationalbankgewinne und die Ausgestaltung der geplanten
Überwachung von bargeldlosen Zahlungssystemen haben jedoch zu
Meinungsverschiedenheiten Anlass gegeben. Zu diesen umstrittenene
Punkten hat der Bundesrat bereits Grundsatzsentscheide gefällt.
Im Rahmen des von Mitte März bis Mitte Juli 2001 durchgeführten
Vernehmlassungsverfahrens haben 62 interessierte Stellen zum
Reformvorschlag Stellung genommen. Der Vorschlag, das aus dem Jahre
1953 stammende und teilweise veraltete Nationalbankgesetz einer
Totalrevision zu unterziehen, wurde allgemein begrüsst. Bei
verschiedenen Fragen wünschten die Vernehmlassungsteilnehmenden
jedoch Ergänzungen zum Vernehmlassungsvorschlag oder sie waren sich
über den konkreten Inhalt der Gesetzesbestimmung uneinig.
Vernehmlassungsergebnisse
Insbesondere zu Diskussionen Anlass gegeben hat einmal mehr die
Formulierung des Notenbankauftrags, bei dem die Linke und die
Gewerkschaften nebst Preisstabilität den gleichwertigen Einbezug von
Beschäftigungs- und Wachstumszielen wünschen, während FDP, SVP und
economiesuisse die Vorrangigkeit des Ziels Preisstabilität» stärker
hervorheben möchten. Eine Mehrheit der Kantone, CVP, Gewerbeverband,
Bankiervereinigung und die Schweizerische Nationalbank (SNB) selber
unterstützen demgegenüber eine ausgewogene Formulierung.
Ebenfalls umstritten war die Art der Ermittlung der
Nationalbankgewinne: FDP, SVP und Bankiervereinigung sind der
Meinung, dass die Gewinnermittlung nicht verpolitisiert werden dürfe
und möchten daher den Entscheid, welcher Anteil der SNB-Erträge zum
Aufbau von Rückstellungen verwendet und welcher Anteil ausgeschüttet
werden kann, der Nationalbank überlassen. Demgegenüber möchten
insbesondere die Kantone diesen Entscheid durch ein unabhängiges
Gremium bestehend aus Vertretern der SNB, des Bundesrats und der
Kantone genehmigen lassen.
Des weitern haben verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende die
Frage nach der Rechtsform der SNB aufgegriffen und Ergänzungen oder
Änderungen bei der vorgeschlagenen Mindestreservepflicht und bei der
Überwachung von Zahlungssystemen gewünscht.
Der Bundesrat hat in Kenntnis dieser Stellungnahmen folgende
Leitplanken für das neue Nationalbankgesetz festgelegt:
Die Nationalbank als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit
Sitz in Bern und Zürich:
Die Rechtsform der spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft hat in
der Vergangenheit zu keinen Schwierigkeiten geführt. Zudem eignet
sich diese Rechtsform gut, um die unabhängige Stellung der SNB zu
unterstreichen. Sie soll deshalb beibehalten werden. Festgehalten
wird aus politischen Gründen auch an den beiden Sitzen der SNB in
Bern und Zürich.
Ein ausgewogener Notenbankauftrag:
Der Notenbankauftrag soll wie folgt lauten: «Die Nationalbank
führt die Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes.
Sie gewährleistet die Preisstabilität. Dabei beachtet sie die
konjunkturelle Entwicklung.»
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass dieser Vorschlag eine
ausgewogene Lösung darstellt: Mit der Führung der Geldpolitik im
Gesamtinteresse des Landes wird die Einbindung der Nationalbank in
die wirtschaftspolitische Gesamtverantwortung deutlich gemacht. Die
Hervorhebung von Preisstabilität trägt der Tatsache Rechnung, dass
Inflation und Deflation grundsätzlich monetäre Phänomene dar-stellen
und Preisstabilität eine wichtige Voraussetzung für nachhaltiges
Wirtschaftswachstum und Wohlstand ist. Gleichzeitig hat die
Geldpolitik zumindest kürzerfristig auch reale Auswirkungen und die
SNB verfügt damit über ein wirksames wirtschaftspolitisches
Instrument zur Konjunkturstabilisierung. Mit der Verpflichtung, auf
die Konjunktur Rücksicht zu nehmen, wird der Nationalbank im
Notenbankauftrag eine Mitverantwortung für die realwirtschaftliche
Entwicklung übertragen.
Dreiteilige Rechenschaftspflicht gegenüber Bundesrat, Parlament
und Öffentlichkeit:
Als Pendant zur verfassungsmässigen Notenbankunabhängigkeit wird
die SNB neu im Gesetz ausdrücklich zur regelmässigen
Rechenschaftsablage verpflichtet. Um einen kritischen Dialog zu
ermöglichen und die Rechenschaftsablage gegenüber dem Parlament
deutlich von derjenigen gegenüber der Öffentlichkeit abzugrenzen,
soll die Rechenschaftsablage gegenüber dem Parlament in
Kommissionssitzungen und nicht im Plenum erfolgen.
Konkretisierung der Mindestreservepflicht:
Die als Mindestreserve anrechenbare Liquidität umfasst Münzen,
Banknoten und Giroguthaben, nicht mehr aber Postkontoguthaben.
Mindestreservepflichtig sind auf Schweizer Franken lautende
kurzfristige Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von höchstens 3
Monaten sowie Verbindlichkeiten gegenüber Kunden in Spar- und
Anlageform. Die SNB kann zusätzlich zu den Banken durch Verordnung
Emittenten von elektronischem Geld sowie weitere Emittenten von
Zahlungsmitteln der Mindestreservepflicht unterstellen, wenn deren
Tätigkeit die Umsetzung der Geldpolitik erheblich zu beeinträchtigen
droht.
Überwachung von Zahlungssystemen:
Bargeldlose Zahlungssysteme und weitere zentrale Einrichtungen,
von denen Risiken für die Stabilität des Finanzsystems ausgehen
können, werden einer Überwachung durch die SNB unterstellt. Die
Überwachung ist unter den einzelnen Überwachungsbehörden zu
koordinieren.
Gewinnermittlung / Gewinnverteilung:
Die Nationalbank bestimmt die Höhe der notwendigen Währungsreserven.
Dabei orientiert sie sich an der Entwicklung der schweizerischen
Volkswirtschaft. Der Bankrat der SNB genehmigt auf Antrag des
Direktoriums die Höhe der Rückstellungen. An der bisherigen
Gewinnverteilung wird festgehalten. Die Gewinnausschüttungen an Bund
und Kantone werden mittels Vereinbarung zwischen EFD und SNB
verstetigt. Dabei werden die Kantone angehört.
Verkleinerung des Bankrats:
Der Bankrat wird von heute 40 auf neu 11 Mitglieder verkleinert,
um die Effizienz in der Entscheidfindung zu erhöhen und die
Verantwortung der einzelnen Mitglieder zu stärken. 6
Bankratsmitglieder (darunter Präsidentin oder Präsident und
Vizepräsidentin oder Vizepräsident) sollen durch den Bundesrat und 5
durch die Generalversammlung gewählt werden. Damit kann die GV neu
45,5 Prozent der Bankratsmitglieder wählen statt wie bisher 37,5
Prozent.
Weiteres Vorgehen
Das EFD wird gestützt auf diese Leitlinien Botschaft und
Gesetzesentwurf für die Totalrevision NBG ausarbeiten und dem
Bundesrat bis Mitte Jahr unterbreiten.

Kontakt:

Marianne Widmer
Eidg. Finanzverwaltung
Tel. +41/31/322'54'31

Werner Abegg
Kommunikation SNB
Tel. +41/1/631'32'76

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
3003 Bern
Tel. +41/31/322'60'33
Fax +41/31/323'38'52
E-Mail: info@gs-efd.admin.ch
Internet: www.efd.admin.ch

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