Totalrevision Nationalbankgesetz: Bundesrat verabschiedet Botschaft und Gesetz
Bern (ots)
Der Bundesrat hat heute die Botschaft für eine Totalrevision des Nationalbankgesetzes (NBG) zu Handen der Eidg. Räte verabschiedet. Im Wesentlichen werden im neuen NBG der verfassungsrechtliche Notenbankauftrag und die Unabhängigkeit konkretisiert und als Ergänzung zur Notenbankunabhängigkeit eine Rechenschaftspflicht der Schweizerischen Nationalbank (SNB) eingeführt. Zudem werden der Geschäftskreis und die hoheitlichen Instrumente der SNB den heutigen Bedürfnissen angepasst. Bei den Notenbankgewinnen übernimmt das revidierte NBG die bereits durch die Verfassung vorgegebene Gewinnverteilregel (1/3 Bund, 2/3 Kantone). Gleichzeitig wird die Gewinnermittlung konkretisiert. Schliesslich wird die Organisationsstruktur der SNB vereinfacht.
Viele Bestimmungen des geltenden NBG aus dem Jahre 1953 sind nicht mehr zeitgemäss. Zudem drängen sich im Anschluss an die Nachführung der Bundesverfassung (Art. 99 BV über die Geld- und Währungspolitik) Anpassungen auf Gesetzesstufe auf. Im Januar 2002 hat der Bundesrat die Leitlinien für eine Totalrevision des NBG festgelegt. Die heute verabschiedete Revisions-vorlage enthält die folgenden Schwerpunkte:
Ein ausgewogener Notenbankauftrag:
Der Notenbankauftrag soll wie folgt lauten: «Die Nationalbank führt die Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes. Sie gewährleistet die Preisstabilität. Dabei beachtet sie die konjunkturelle Entwicklung.» Die Hervorhebung von Preisstabilität trägt der Tatsache Rechnung, dass Inflation und Deflation grundsätzlich monetäre Phänomene darstellen und Preisstabilität eine wichtige Voraussetzung für nachhaltiges Wirtschaftswachstum ist. Gleichzeitig hat die Geldpolitik zumindest kurzfristig auch reale Auswirkungen. Mit der Verpflichtung, auf die Konjunktur Rücksicht zu nehmen, wird der Nationalbank im Notenbankauftrag eine Mitverantwortung für die realwirtschaftliche Entwicklung übertragen.
Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht:
Die verfassungsrechtliche Unabhängigkeit der SNB wird auf der Gesetzesstufe konkretisiert, indem der Nationalbank verboten wird, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Weisungen von Dritten entgegenzunehmen. Als Pendant zur Notenbankunabhängigkeit wird die SNB neu im Gesetz ausdrücklich zur regelmässigen Rechenschaftsablage gegen-über dem Bundesrat, dem Parlament (anlässlich von Kommissionssitzungen) und der Öffentlichkeit verpflichtet.
Flexibilisierung des Geschäftskreises:
Die bisherige abschliessende Auflistung der Geschäfte, welche die SNB tätigen darf, wird der Entwicklung an den Finanzmärkten nicht mehr gerecht. Deshalb orientiert sich der neue Geschäftskreis an den einzelnen Notenbankaufgaben und definiert die Geschäfte über die an sie gestellten Anforderungen betreffend Liquidität, Risiko und Ertrag.
Modernisierung der geld- und währungspolitischen Befugnisse
Die seit langem nicht mehr eingesetzten und an den heutigen Finanzmärkten wirkungslos gewordenen Emissions- und Kapitalverkehrskontrollen sowie die auf eine aktive Geldmengensteuerung ausgerichteten Mindestreservevorschriften im geltenden NBG werden abgeschafft. Gleichzeitig werden die heute im Bankengesetz (BankG) enthaltenen Bestimmungen über die Kassenliquidität der Banken, welche eine stetige Nachfrage nach Notenbankgeld sicherstellen, in leicht modifizierter Form ins NBG transferiert und die Vorschriften über die Gesamtliquidität im BankG revidiert. Auch erhält die SNB im neuen NBG eine vereinheitlichte Rechtsgrundlage für die Erstellung von Finanzmarktstatistiken. Schliesslich wird der SNB neu die Kompetenz zur Überwachung von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen übertragen.
Gewinnermittlung / Gewinnverteilung:
Die Nationalbank soll die Höhe der für die Geldpolitik notwendigen Währungsreserven selber bestimmen können. Dabei muss sie sich an der Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft orientieren. Der Bankrat der SNB genehmigt zudem auf Antrag des Direktoriums die Höhe der Rückstellungen. An der bisherigen Gewinnverteilung wird festgehalten. Die Gewinnausschüttungen an Bund und Kantone werden mittels Vereinbarung zwischen EFD und SNB verstetigt. Dabei werden die Kantone vorgängig informiert.
Straffung der Organisationsstruktur
Gegenwärtig verfügt die SNB über sieben Organe: Generalversammlung der Aktionäre, Bankrat, Bankausschuss, Lokalkomitees, Revisionskommission, Direktorium und Lokaldirektionen. Neu soll auf drei Organe - Bankausschuss, Lokalkomitees und Lokaldirektionen - verzichtet werden. Zudem wird der Bankrat von gegenwärtig 40 auf neu 11 Mitglieder verkleinert. Im Gegenzug dazu werden seine Kompetenzen gestärkt.
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