economiesuisse - Bankkundengeheimnis: keine Aufgabe der Privatsphäre
Rechtsstaatliche Kooperation statt einseitige Machtpolitik
Zürich (ots)
economiesuisse hat zu den aktuellen Diskussionen um das Bankkundengeheimnis und die laufenden internationalen Diskussionen eine Lagebeurteilung vorgenommen und mögliche Handlungswege aus einer gesamtheitlichen Perspektive von Werk-, Dienstleistungs- und Finanzplatz geprüft. economiesuisse fordert rechtsstaatliche Kooperation statt einseitige Machtpolitik. Bei der Suche eines geeigneten Lösungsansatzes sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Das Bankkundengeheimnis dient dem Schutz der finanziellen Privatsphäre und schützt keine kriminellen Aktivitäten. Überall wo sie internationale Verpflichtungen eingeht, erfüllt die Schweiz ihre Aufgabe musterhaft. Insbesondere im Rahmen der eingegangenen zwischenstaatlichen Verpflichtungen übermittelt die Schweiz Informationen auch in Steuerfragen auf dem Wege der Amts- und Rechtshilfe in einer konstruktiven und transparenten Art. - Änderungen in der internationalen Zusammenarbeit müssen unter Beachtung der völkerrechtlichen Prinzipien gefunden und dürfen nicht mit Machtpolitik einseitig erzwungen werden. Die Schweiz darf dies gerade von befreundeten Rechtsstaaten erwarten. - Eine allfällige ungerechtfertigte Aufnahme der Schweiz auf eine "schwarze Liste nicht kooperativer Staaten" hätte für den Finanz-, Dienstleistungs- wie Werkplatz gravierende negative Konsequenzen und muss vermieden werden. Sie würde Erschwerungen in den Wirtschaftsbeziehungen mit einzelnen Staaten Tür und Tor öffnen und allen Seiten wirtschaftliche Nachteile bringen. Das Problem muss konstruktiv angegangen werden und es müssen rechtsstaatlich korrekte Vorgehen und Lösungen gefunden werden. - Die Zinsbesteuerung verhindert wirksam die Steuerumgehung und ist ein taugliches - und gegenüber dem Informationsaustausch gleichwertiges - Mittel. Dies wird in der EU, in der Schweiz sowie in unseren bilateralen Beziehungen zur EU erfolgreich praktiziert. Eine Ausdehnung auf weitere Tatbestände und das Angebot an weitere Länder sind auf Gegenseitigkeit abzuklären. - Mit geeigneten Massnahmen und der Bereitstellung angemessener Ressourcen müssen die Verfahren bei Amts- und Rechtshilfe stark verkürzt werden, wobei eine rechtsstaatliche Überprüfung des ersten Entscheides gewahrt bleiben muss. Diese Verfahren müssen auch von den begünstigten Staaten respektiert werden. - Die Ausdehnung der Amtshilfe auf Tatbestände, bei welchen kein Steuerbetrug mit gefälschten Dokumenten aber eine Steuerhinterziehung mit erheblicher krimineller Energie vorliegt, ist auf die Konsequenzen und Umsetzbarkeit zu prüfen. - Ein automatischer Informationsaustausch, der den gläsernen Bürger zum Ziel hat, ist nicht vereinbar mit unserer Rechtskultur und unseren direktdemokratischen und föderalen Prinzipien. Gesuche um die Lieferung von Daten im Rahmen der Amtshilfe müssen konkrete Fälle betreffen und den Verdacht begründen. Pauschale Anfragen ("fishing expeditions") sind nicht zulässig. - Bei einer neuen Lösung ist zwingend die Gleichbehandlung der konkurrierenden Finanzplätze sicherzustellen. Deshalb sind alle Finanzplätze (London, Luxemburg, Hongkong, Singapur, Bahamas, Guernsey, Jersey etc.) mit einzubeziehen inklusive der Regeln zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der "know your customer"-Verpflichtungen nach den gleichen Standards wie sie in der Schweiz gelten. - Vereinbarungen mit Drittstaaten müssen verbindlich und abschliessend ausgestaltet werden.
Kontakt:
Thomas Pletscher
Telefon: +41 78 603 84 45
thomas.pletscher@economiesuisse.ch