Schweizerischer Gewerkschaftsbund SGB
Paritätische Verwaltung in Sammeleinrichtungen der Lebensversicherer realisieren!
Bern (ots)
Der SGB fordert das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf, bei den Sammelstiftungen der Lebensversicherer die Paritätische Verwaltung zu realisieren. Dies bedeutet, dass es keine Vertreter der Versicherer in den Stiftungsräten akzeptieren darf und durch klare Kriterien die Ordnungsmässigkeit der Wahlen und die Unabhängigkeit der Stiftungsräte von den Versicherern sicherstellen muss. Denn das verlangt der Willen des Gesetzgebers.
Hintergrund der heute an das BSV gestellten Forderung:
Die Stiftungsräte der Sammeleinrichtungen der Lebensversicherer sind bis heute ausschliesslich oder weit überwiegend mit Vertretern der jeweiligen Lebensversicherungsgesellschaft besetzt. Diese Praxis hat dazu geführt, dass die Lebensversicherer mit sich selbst Verträge abschliessen und im Konfliktfall systematisch die Interessen des Versicherers statt diejenigen der Destinatäre und der Arbeitgeber vertreten nur so konnte z.B. die Winterthur ihr berühmt- berüchtigtes und für die Sozialpartner sehr teures Winterthur-Modell durchsetzen. Deshalb hat der Gesetzgeber in der ersten BVG-Revision das Gesetz so geändert, dass die paritätische Verwaltung durch AG und AN in Zukunft in Sammeleinrichtungen im obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, d.h. im Stiftungsrat, zu realisieren sei. Die Einführung der paritätischen Verwaltung in den Sammeleinrichtungen der Versicherer ist ein Kernpunkt der BVG-Revision. Sie soll dazu beitragen, der Intransparenz und Willkür bei diesen Vorsorgeeinrichtungen ein Ende zu setzen. Diese Bestimmung wird am 1.1.05 in Kraft treten. Ab diesem Datum müssen die Stiftungsräte der Versicherer paritätisch aus Arbeitnehmer- und Arbeitnehmervertreter zusammengesetzt sein.
Es besteht die Gefahr, dass diese klare Anforderung der Gesetzgebung in der Praxis unterlaufen wird. Dies dann, wenn in bestimmten Fällen (Vollversicherungsvertrag) weiterhin stimmberechtigte Vertreter in den Stiftungsrat Einsitz nehmen. Dies widerspricht dem klaren BVG- Text.
Werden die Stiftungsräte solcher Sammeleinrichtungen gewählt, muss sichergestellt sein, dass die Wahlen demokratisch und regelkonform ablaufen und dass die gewählten Personen absolut unabhängig vom Versicherer sind. Das ist Aufgabe der Aufsicht.
Für weitere Auskünfte: Colette Nova, 031 / 377 01 24