Veröffentlichung einer Änderung des am 30.4.2004 veröffentlichten Wiederveräusserungsprogramms gemäß § 6 Veröffentlichungsverordnung 2002 (BGBl. II 2002/112)
Wien (euro adhoc) -
ots.CorporateNews übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt der Mitteilung ist das Unternehmen verantwortlich.
Aktien
Veröffentlichung einer Änderung des am 30.4.2004 veröffentlichten Wiederveräusserungsprogramms gemäß § 6 Veröffentlichungsverordnung 2002 (BGBl. II 2002/112)
Der Vorstand von UNIQA Versicherungen AG (UNIQA) hat am 30.4.2004 veröffentlicht, dass UNIQA nach Beschlussfassungen des Vorstands und Aufsichtsrats vom 28.4. bzw. 29.4. 2004 erworbene eigene Aktien wieder zu veräußern beabsichtigt. Mit der selben Veröffentlichung wurden gemäß §§ 4 und 5 Veröffentlichungsverordnung die beabsichtigte Wiederveräusserung und das Wiederverkaufsprogramm bekanntgemacht.
Die im Rahmen des Wiederverkaufsprogramms durchgeführten Transaktionen wurden gemäß § 7 Veröffentlichungsverordnung 2002 im Internet auf der Homepage von UNIQA "www.uniqagroup.com" unter "Wiederveräusserungsprogramm" bekanntgemacht. Ebenso wurde am 23.02.2005 eine Änderung des Wiederveräusserungsprogramms (höchster zu erzielender Gegenwert je Aktie EUR 20,--) veröffentlicht.
Der Vorstand hat nunmehr am 19.05.2008 den Beschluss gefasst, das Wiederveräusserungsprogramm zu beenden. Der Aufsichtsrat von UNIQA hat am gleichen Tag dem Beschluss des Vorstands zugestimmt.
Veröffentlichung des Beschlusses, von einer Rückkaufermächtigung Gebrauch zu machen und Veröffentlichung des Rückkaufprogramms
Der Vorstand von UNIQA Versicherungen AG mit dem Sitz in Wien ("UNIQA" oder "die Gesellschaft") hat am 19.05.2008 beschlossen, von der Ermächtigung gemäß dem Beschluss der 9. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zum Aktienrückkauf Gebrauch zu machen. Demnach ist der Vorstand ermächtigt worden, höchstens 11,977.780 auf Inhaber lautende Stückaktien durch die Gesellschaft und/oder durch Tochterunternehmen der Gesellschaft (§ 66 AktG) zu erwerben. Unter Berücksichtigung anderer eigener Aktien, welche die Gesellschaft und/oder Tochterunternehmen der Gesellschaft (§ 66 AktG) bereits erworben hat/haben und noch besitzt/besitzen, entspricht der Erwerb einem Anteil von höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft.
Der Aufsichtsrat hat dem Beschluss des Vorstands am 19.05.2008 zugestimmt.
Mit der vorliegenden Veröffentlichung werden auf Grund des Beschlusses des Vorstands von UNIQA vom 19.05.2008, dem der Aufsichtsrat von UNIQA mit Beschluss vom 19.05.2008 zugestimmt hat, gemäß § 4 VeröffentlichungsV (BGBl II 2002/112) der beabsichtigte Rückerwerb eigener Aktien von UNIQA und das Rückkaufprogramm bekannt gemacht.
Änderungen des Rückkaufprogramms (siehe § 6 VeröffentlichungsV) sowie die Veröffentlichung der im Rahmen des Rückkaufprogramms oder der Veräußerung eigener Aktien durchgeführten Transaktionen (siehe § 7 VeröffentlichungsV) werden im Internet auf der Homepage von UNIQA "www.uniqagroup.com" unter "4. Aktienrückkaufprogramm" bekannt gemacht werden. Auf der Homepage von UNIQA finden sich auch sämtliche Angaben über schon bisher durchgeführte Rückkaufprogramme sowie ein Wiederverkaufsprogramm.
Die vorliegende Veröffentlichung ist kein Angebot zum Erwerb von UNIQA Aktien und begründet keine Verpflichtung der Gesellschaft, Angebote zum Rückkauf von UNIQA Aktien anzunehmen.
1. Tag des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung gemäß § 65 Abs 1 Z 8 und Abs 1a und Abs 1b AktG: 19.05.2008
2. Tag und Art der Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses: 19.05.2008 gemäß § 82 Abs 8 BörseG auf der Homepage von UNIQA (www.uniqagroupe.com) sowie über euro adhoc als "Corporate News"
3. Beginn und voraussichtliche Dauer des Rückkaufprogramms: 22.05.2008 bis voraussichtlich 18.11.2010
4. Aktiengattung, auf die sich das Rückkaufprogramm bezieht: auf Inhaber lautende Stückaktien von UNIQA (einheitliche Aktiengattung)
5. Beabsichtigtes Volumen (Stücke) des Rückkaufs eigener Aktien, insbesondere auch Anteil der rückzukaufenden eigenen Aktien am Grundkapital: unter Berücksichtigung anderer eigener Aktien, welche die Gesellschaft und/oder Tochterunternehmen der Gesellschaft (§ 66 AktG) bereits erworben hat/haben und noch besitzt/besitzen, bis zu höchstens 11,977.780 auf Inhaber lautende Stückaktien bzw. 10 % des Grundkapitals von UNIQA.
6. Höchster und niedrigster zu leistender Gegenwert je Aktie: Der Gegenwert je Aktie darf den gewichteten Durchschnitt der an der Wiener Börse festgestellten amtlichen Schlusskurse für UNIQA Aktien an den dem Erwerb jeweils unmittelbar vorangehenden drei Börsetagen nicht um mehr als 20 % über- oder unterschreiten, nicht zu einem Kurs, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) des derzeit höchsten unabhängigen Angebots liegt, sowie in absoluter Höhe nicht weniger als EUR 8,-- und nicht mehr als EUR 25,-- betragen.
7. Art und Zweck des Rückkaufs eigener Aktien, insbesondere ob der Rückkauf über die Börse und/oder außerhalb der Börse erfolgen soll, ob es beim Rückkauf ein Übernahmeangebot geben wird, ob die Aktien eingezogen oder allenfalls wiederverkauft werden sollen oder ob sie für Zwecke eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms verwendet werden sollen: Der Rückkauf der UNIQA Aktien auf Grund dieses Rückkaufprogramms findet über die Wiener Börse statt. Ein Übernahmeangebot wird anlässlich des Rückkaufs nicht unterbreitet. Zweck des Rückkaufs ist die Angebots- und Nachfrageverbesserung für die UNIQA Aktie an der Wiener Börse, wobei jedoch der Handel mit eigenen Aktien als Erwerbszweck ausgeschlossen ist. Aus Anlass dieses Rückkaufprogramms findet keine Einziehung von Aktien statt. UNIQA beabsichtigt, erworbene eigene Aktien wieder zu veräußern. UNIQA beabsichtigt nicht, in eigenen Aktien zu handeln. UNIQA behält sich vor, die erworbenen eigenen Aktien gegebenenfalls auch zur Durchführung eines Programms für Mitarbeiterbeteiligung zu verwenden.
8. Allfällige Auswirkung des Rückkaufprogramms auf die Börsezulassung der Aktien der Emittentin: keine.
9. Ausmaß der gegenwärtig eingeräumten oder geplanten Aktienoptionen im Rahmen von Stock Option Plänen an leitende Angestellte oder Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Emittentin: Gegenwärtig sind Aktienoptionen im Rahmen von Stock Option Plänen an leitende Angestellte oder Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder nicht eingeräumt oder konkret geplant. Die Emittentin behält sich vor, erworbene eigene Aktien gegebenenfalls auch für Zwecke eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms zu verwenden und dabei Aktienoptionen gegebenenfalls auch an Mitglieder des Vorstands und/oder leitende Angestellte auszugeben; in diesem Fall wird die Emittentin das Ausmaß der Aktienoptionen gemäß § 6 Abs 1 VeröffentlichungsV unverzüglich bekannt geben.
Rückfragehinweis:
UNIQA Versicherungen AG
Norbert Heller
Tel.: +43 (01) 211 75-3414
mailto:norbert.heller@uniqa.at
Branche: Versicherungen
ISIN: AT0000821103
WKN: 928900
Index: WBI, ATX Prime
Börsen: Wiener Börse AG / Amtlicher Markt