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UNIQA Versicherungen AG

Veröffentlichung einer Änderung des am 30.4.2004 veröffentlichten Wiederveräusserungsprogramms gemäß § 6 Veröffentlichungsverordnung 2002 (BGBl. II 2002/112)

Wien (euro adhoc) -

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Aktien
Veröffentlichung einer Änderung des am 30.4.2004
veröffentlichten Wiederveräusserungsprogramms gemäß § 6
Veröffentlichungsverordnung 2002 (BGBl. II 2002/112)
Der Vorstand von UNIQA Versicherungen AG (UNIQA) hat am 30.4.2004 
veröffentlicht, dass UNIQA nach Beschlussfassungen des Vorstands und 
Aufsichtsrats vom 28.4. bzw. 29.4. 2004 erworbene eigene Aktien 
wieder zu veräußern beabsichtigt. Mit der selben Veröffentlichung 
wurden gemäß §§ 4 und 5 Veröffentlichungsverordnung die beabsichtigte
Wiederveräusserung und das Wiederverkaufsprogramm bekanntgemacht.
Die im Rahmen des Wiederverkaufsprogramms durchgeführten 
Transaktionen wurden gemäß § 7 Veröffentlichungsverordnung 2002 im 
Internet auf der Homepage von UNIQA "www.uniqagroup.com" unter 
"Wiederveräusserungsprogramm" bekanntgemacht. Ebenso wurde am 
23.02.2005 eine Änderung des Wiederveräusserungsprogramms (höchster 
zu erzielender Gegenwert je Aktie EUR 20,--) veröffentlicht.
Der Vorstand hat nunmehr am 19.05.2008 den Beschluss gefasst, das 
Wiederveräusserungsprogramm zu beenden. Der Aufsichtsrat von UNIQA 
hat am gleichen Tag dem Beschluss des Vorstands zugestimmt.
Veröffentlichung des Beschlusses, von einer Rückkaufermächtigung 
Gebrauch zu machen und Veröffentlichung des Rückkaufprogramms
Der Vorstand von UNIQA Versicherungen AG mit dem Sitz in Wien 
("UNIQA" oder "die Gesellschaft") hat am 19.05.2008 beschlossen, von 
der Ermächtigung gemäß dem Beschluss der 9. ordentlichen 
Hauptversammlung der Gesellschaft zum Aktienrückkauf Gebrauch zu 
machen. Demnach ist der Vorstand ermächtigt worden, höchstens 
11,977.780 auf Inhaber lautende Stückaktien durch die Gesellschaft 
und/oder durch Tochterunternehmen der Gesellschaft (§ 66 AktG) zu 
erwerben. Unter Berücksichtigung anderer eigener Aktien, welche die 
Gesellschaft und/oder Tochterunternehmen der Gesellschaft (§ 66 AktG)
bereits erworben hat/haben und noch besitzt/besitzen, entspricht der 
Erwerb einem Anteil von höchstens 10 % des Grundkapitals der 
Gesellschaft.
Der Aufsichtsrat hat dem Beschluss des Vorstands am 19.05.2008 
zugestimmt.
Mit der vorliegenden Veröffentlichung werden auf Grund des 
Beschlusses des Vorstands von UNIQA vom 19.05.2008, dem der 
Aufsichtsrat von UNIQA mit Beschluss vom 19.05.2008 zugestimmt hat, 
gemäß § 4 VeröffentlichungsV (BGBl II 2002/112) der beabsichtigte 
Rückerwerb eigener Aktien von UNIQA und das Rückkaufprogramm bekannt 
gemacht.
Änderungen des Rückkaufprogramms (siehe § 6 VeröffentlichungsV) sowie
die Veröffentlichung der im Rahmen des Rückkaufprogramms oder der 
Veräußerung eigener Aktien durchgeführten Transaktionen (siehe § 7 
VeröffentlichungsV) werden im Internet auf der Homepage von UNIQA 
"www.uniqagroup.com" unter "4. Aktienrückkaufprogramm" bekannt 
gemacht werden. Auf der Homepage von UNIQA finden sich auch sämtliche
Angaben über schon bisher durchgeführte Rückkaufprogramme sowie ein 
Wiederverkaufsprogramm.
Die vorliegende Veröffentlichung ist kein Angebot zum Erwerb von 
UNIQA Aktien und begründet keine Verpflichtung der Gesellschaft, 
Angebote zum Rückkauf von UNIQA Aktien anzunehmen.
1.      Tag des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung gemäß § 65 Abs 1 Z
8 und Abs 1a und Abs 1b AktG: 19.05.2008
2.      Tag und Art der Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses:
19.05.2008 gemäß § 82 Abs 8 BörseG auf der Homepage von UNIQA
(www.uniqagroupe.com) sowie über euro adhoc als "Corporate News"
3.      Beginn und voraussichtliche Dauer des Rückkaufprogramms: 22.05.2008 bis
voraussichtlich 18.11.2010
4.      Aktiengattung, auf die sich das Rückkaufprogramm bezieht: auf Inhaber
lautende Stückaktien von UNIQA (einheitliche Aktiengattung)
5.      Beabsichtigtes Volumen (Stücke) des Rückkaufs eigener Aktien,
insbesondere auch Anteil der rückzukaufenden eigenen Aktien am Grundkapital:
unter Berücksichtigung anderer eigener Aktien, welche die Gesellschaft und/oder
Tochterunternehmen der Gesellschaft (§ 66 AktG) bereits erworben hat/haben und
noch besitzt/besitzen, bis zu höchstens 11,977.780 auf Inhaber lautende
Stückaktien bzw. 10 % des Grundkapitals von UNIQA.
6.      Höchster und niedrigster zu leistender Gegenwert je Aktie: Der Gegenwert
je Aktie darf den gewichteten Durchschnitt der an der Wiener Börse
festgestellten amtlichen Schlusskurse für UNIQA Aktien an den dem Erwerb jeweils
unmittelbar vorangehenden drei Börsetagen nicht um mehr als 20 % über- oder
unterschreiten, nicht zu einem Kurs, der über dem des letzten unabhängig
getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) des derzeit höchsten
unabhängigen Angebots liegt, sowie in absoluter Höhe nicht weniger als EUR 8,--
und nicht mehr als EUR 25,-- betragen.
7.      Art und Zweck des Rückkaufs eigener Aktien, insbesondere ob der Rückkauf
über die Börse und/oder außerhalb der Börse erfolgen soll, ob es beim Rückkauf
ein Übernahmeangebot geben wird, ob die Aktien eingezogen oder allenfalls
wiederverkauft werden sollen oder ob sie für Zwecke eines
Mitarbeiterbeteiligungsprogramms verwendet werden sollen: Der Rückkauf der UNIQA
Aktien auf Grund dieses Rückkaufprogramms findet über die Wiener Börse statt.
Ein Übernahmeangebot wird anlässlich des Rückkaufs nicht unterbreitet. Zweck des
Rückkaufs ist die Angebots- und Nachfrageverbesserung für die UNIQA Aktie an der
Wiener Börse, wobei jedoch der Handel mit eigenen Aktien als Erwerbszweck
ausgeschlossen ist. Aus Anlass dieses Rückkaufprogramms findet keine Einziehung
von Aktien statt. UNIQA beabsichtigt, erworbene eigene Aktien wieder zu
veräußern. UNIQA beabsichtigt nicht, in eigenen Aktien zu handeln. UNIQA behält
sich vor, die erworbenen eigenen Aktien gegebenenfalls auch zur Durchführung
eines Programms für Mitarbeiterbeteiligung zu verwenden.
8.      Allfällige Auswirkung des Rückkaufprogramms auf die Börsezulassung der
Aktien der Emittentin: keine.
9.      Ausmaß der gegenwärtig eingeräumten oder geplanten Aktienoptionen im
Rahmen von Stock Option Plänen an leitende Angestellte oder Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder der Emittentin: Gegenwärtig sind Aktienoptionen im
Rahmen von Stock Option Plänen an leitende Angestellte oder Vorstands- oder
Aufsichtsratsmitglieder nicht eingeräumt oder konkret geplant. Die Emittentin
behält sich vor, erworbene eigene Aktien gegebenenfalls auch für Zwecke eines
Mitarbeiterbeteiligungsprogramms zu verwenden und dabei Aktienoptionen
gegebenenfalls auch an Mitglieder des Vorstands und/oder leitende Angestellte
auszugeben; in diesem Fall wird die Emittentin das Ausmaß der Aktienoptionen
gemäß § 6 Abs 1 VeröffentlichungsV unverzüglich bekannt geben.

Rückfragehinweis:

UNIQA Versicherungen AG
Norbert Heller
Tel.: +43 (01) 211 75-3414
mailto:norbert.heller@uniqa.at

Branche: Versicherungen
ISIN: AT0000821103
WKN: 928900
Index: WBI, ATX Prime
Börsen: Wiener Börse AG / Amtlicher Markt

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