proTELL: Meldepflicht von Schusswaffen
Bern (ots)
Die Meldepflicht von bestehendem Waffenbesitz nach Artikel 42a des Waffengesetzes gibt zu vielen Spekulationen und Interpretationen und auch falschen Meinungen Anlass. Daher nachfolgend die Fakten.
Grundsätzlich müssen nur Waffen gemeldet werden, die im bis 11.12.2008 gültigen Waffengesetz in Artikel 10 aufgeführt waren. Somit fallen alle WES pflichtigen Waffen wie beispielsweise Pistolen, Revolver, Halbautomaten, Pump Action etc. nicht unter die Meldepflicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese WES pflichtigen Waffen wirklich mit WES gekauft, mit einfachem schriftlichem Vertrag erworben oder aus dem Ausland eingeführt wurden. Grundsätzlich zu melden sind nur Einschüssige und mehrläufige Gewehre sowie Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern, Ordonnanzrepetiergewehre (Karabiner), Sportgewehre wie KK-Stutzer, Standardgewehre, Jagdwaffen welche nach der Eidg. Jagdgesetzgebung zur Jagd zugelassen sind und Sportgewehre für jagdsportliche nationale und internationale Schiessen.
Von der Meldepflicht befreit sind jedoch diese Waffen dann, wenn sie "seinerzeit" vom Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung erworben oder von der Militärverwaltung zu Eigentum abgegeben wurden. Von der Meldepflicht ist der aktuelle Besitzer einer solchen Waffe auch dann befreit, wenn er diese nicht selber direkt vom Waffenhändler bzw. von der Militärverwaltung erhalten hat, sondern beispielsweise vom Vater geerbt hat, welcher den Karabiner von der Militärverwaltung bekommen hatte.
Für diese Auslegung stützen wir uns auf zwei Argumente. Zum einen schliessen wir das aus dem Wort "seinerzeit", was nicht anders interpretiert werden kann, als dass diese Waffen ursprünglich (eben seinerzeit) via Waffenhändler oder via Militärerwaltung in den Privatbesitz gelangt sind. Hätte der Gesetzgeber nur den direkten Bezüger ab Waffenhändler oder Militärverwaltung von der Meldepflicht befreien wollen, hätte er das Wort "seinerzeit" weglassen müssen. Zum zweiten hat der Gesetzgeber ja absichtlich nur für die Waffen in Artikel 10 die Nachmeldepflicht vorgeschrieben. Die WES pflichtigen Waffen wurden als registriert angesehen, sie müssen ja auch nicht nachgemeldet werden, auch dann nicht, wenn sie seit dem Erwerb im Handel oder der Abgabe durch den Bund mehrere Handänderungen erfahren haben.
Die gleiche Logik ist daher auch für die Waffen nach Artikel 10 anzuwenden. Diese Meldepflicht musste wegen dem Beitritt zu den Schengen Verträgen ins Gesetz übernommen werden. proTELL hatte bei der Formulierung der Texte die nun in Kraft gesetzte Version eingebracht. Im Wissen, dass hunderttausende, meist aus Unwissen, ihre Waffen ohnehin nicht anmelden würden, wurde auch bewusst kein Strafartikel ins Gesetz geschrieben, sollte jemand dieser Nachmeldung nicht nachkommen. Hätte man das nicht so gelöst, wären zahlreiche Grossmütter, Grossväter und andere seriöse Waffenbesitzer kriminalisiert worden. Die beabsichtigte Straflosigkeit wurde auch in der nachfolgenden schweizerischen Gesetzesrevision nach einem Votum von Bundesrat Blocher im Nationalrat vom Gesetzgeber ausdrücklich bestätigt. Somit liegt keine Gesetzeslücke vor.
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