Europäische Kommission wendet neue Richtlinien zur Prüfung kartellrechtlicher Beschwerden an und setzt Qualcomm-Untersuchung fort
San Diego (ots/PRNewswire)
- Eine Mitteilung zu den Beschwerdepunkten wurde nicht erteilt
Qualcomm Incorporated (Nasdaq: QCOM) wurde unterrichtet, dass die Europäische Kommission als Antwort auf erstmalig im Jahr 2005 eingereichte Beschwerden von sechs Unternehmen den Verfahrensschritt der "Einleitung eines Verfahrens" gegen Qualcomm ergriffen hat. Entsprechend einer neuerdings übernommenen Politik zur Behandlung kartellrechtlicher Beschwerden hat die Kommission "ein Verfahren eingeleitet", ohne sich zur Hauptursache der Beschwerden zu äussern und ohne eine Mitteilung zu den Beschwerdepunkten durch ein so genanntes "Statement of Objections" auszustellen. Auf diese Weise hat die Kommission der Lösung dieses Falls Priorität eingeräumt. Die "Einleitung des Verfahrens" lässt mehrere Vorgehensweisen offen, die die Kommission am Ende der Ermittlungen wählen kann, u.a. die Abweisung der Beschwerden, die Suche nach einem Ausgleich oder die Erteilung einer Mitteilung zu den Beschwerdepunkten.
"Wir freuen uns, dass die Kommission beschlossen hat, dem Fall einen vordringlichen Status zu geben, um schnell zu einer Lösung zu kommen", sagte Steve Altman, President von Qualcomm. "Wir begrüssen die Fortsetzung unseres Dialogs mit der Kommission, um nachzuweisen, dass die Beschwerden unbegründet und durch kommerzielle Überlegungen etablierter Kläger motiviert sind, die versuchen, den von Qualcomm auf dem Markt hervorgerufenen Wettbewerb zu ersticken."
"Darüber hinaus werden wir weiterhin die unbestreitbare Tatsache darlegen, dass Qualcomm bedeutend zur Entwicklung und Kommerzialisierung der WCDMA-Technologie beigetragen und seine Verpflichtungen gegenüber der ETSI sowie anderer Standardisierungsorganisationen eingehalten hat, darunter seine Verpflichtung, Lizenzen für seine wesentlichen Patente zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen - den so genannten FRAND-Bedingungen - anzubieten. Qualcomms Geschäftsmodell einer umfangreichen Lizenzvergabe hat WCDMA für neue Akteure zugänglich gemacht - und den Wettbewerb, das Wachstum sowie zukünftige Innovationen angetrieben. Als eine direkte Folge profitieren die europäischen Abnehmer von einem grösseren Wettbewerb, von den schnell sinkenden Preisen für WCDMA-Mobiltelefone und einer grösseren Auswahl an Mobiltelefonen und Funktionalitäten."
Qualcomm Incorporated (http://www.qualcomm.com) ist ein führender Entwickler und Anbieter von innovativen digitalen drahtlosen Kommunikationsprodukten und -dienstleistungen, die auf CDMA- sowie anderen zukunftsweisender Technologien beruhen. Qualcomm hat seinen Sitz in San Diego im US-Bundesstaat Kalifornien und wird im S&P 500 Index sowie in der Liste der 2007 FORTUNE 500(R)-Unternehmen aufgeführt. Das Unternehmen wird am The Nasdaq Stock Market(R) mit dem Börsensymbol QCOM gehandelt.
Ausser den hierin enthaltenen historischen Informationen sind in dieser Pressemeldung zukunftsgerichtete Aussagen enthalten, die Risiken und Unwägbarkeiten unterliegen. Dazu gehören die Fähigkeit des Unternehmens zur erfolgreichen Entwicklung und zur rechtzeitigen sowie rentablen Herstellung bedeutender Mengen von CDMA-Komponenten, der Umfang und die Geschwindigkeit, mit der CDMA eingesetzt wird, Veränderungen der wirtschaftlichen Bedingungen der verschiedenen Märkte, die durch das Unternehmen bedient werden sowie weitere Risiken, wie sie von Zeit zu Zeit in den bei der US-amerikanischen Wertpapieraufsichtsbehörde SEC eingereichten Berichten des Unternehmens aufgeführt sind, einschliesslich des Berichtes auf Formular 10-K für das am 24. September 2006 abgeschlossene Jahr sowie der jüngsten Eingabe auf Formular 10-Q.
Qualcomm ist eine eingetragene Handelsmarke von Qualcomm Incorporated. Alle anderen Handelsmarken sind Eigentum ihrer entsprechenden Inhaber.
Hinweis für die Redaktion:
Die Kommission hat diesen Verfahrensschritt gemäss Artikel 11(6) der Ratsverordnung Nr.
1/2003 und Artikel 2(1) der Ratsverordnung Nr. 773/2004 eingeleitet.
Artikel 2 der Ratsverordnung Nr. 773/2004 sieht vor, dass die Kommission ein Verfahren mit dem Ziel einleiten kann, um gemäss Artikel 7â??10 der Verordnung Nr. 1/2003 zu einem späteren Zeitpunkt einen Beschluss zum Inhalt zu fassen. Die Artikel 7-10 der Verordnung Nr. 1/2003 regeln ausdrücklich:
- eine Feststellung einer Zuwiderhandlung in Anlehnung an die Ausstellung einer Mitteilung zu den Beschwerdepunkten, der so genannten "Statement of Objections" (Artikel 7),
- einstweilige Massnahmen (Artikel 8),
- Verpflichtungszusagen (Artikel 9) und
- eine Feststellung der Nichtanwendbarkeit (Artikel 10), mit der die Beschwerden zurückgewiesen werden.
Im vorliegenden Fall hat die Kommission es vorgezogen, vor der Ergreifung solcher weiteren Massnahmen ein Verfahren einzuleiten.
Seit Anfang 2007 hat die Kommission dieses Verfahren in zumindest fünf früheren auf Boehringer, ENI, E.On/GdF, Suez und EdF bezogenen Ermittlungen angewendet.
Pressekontakt:
Ansprechpartner bei Qualcomm: Christine Trimble, Corporate
Communications, Tel.: +1-858-845-5959, E-Mail: corpcomm@qualcomm.com;
John Gilbert, Investor Relations, Tel.: +1-858-658-4813, E-Mail:
ir@qualcomm.com; European Contact: Mathew Heim, Tel.:
+32-476-416-968, E-Mail: mathew.heim@thecentre.eu