StarTV: Stellungnahme zum Ergebnis der heutigen Hauptverhandlung im Bussenverfahren betreffend Jugendschutz
Schlieren (ots)
Heute, am 22. August 2006, hat vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich die Hauptverhandlung gegen unseren Geschäftsführer Paul Grau sowie zwei Geschäftsführer von MMS-Mehrwertdienstleistern betreffend Verletzung des Pornographietatbestandes (Art. 197 StGB) stattgefunden.
Worum geht es: In erster Linie ist streitig, ob die damals üblichen "Adult-Checker", welche bei MMS-Dienstleistungen für Erwachsene branchenüblich waren, den Anforderungen des Jugendschutzes genügten. Der Staatsanwalt bestreitet dies und wirft den beiden involvierten MMS-Mehrwertdienstleistern deshalb einen Verstoss gegen den Pornogaphietatbestand vor. Weil diese im Rahmen der Nachmitternachtssendung Lover's TV auf StarTV für Ihre Dienstleistungen geworben hatten, soll nun der Geschäftsführer von StarTV für den angeblichen Rechtsverstoss seiner Werbekunden gleich mithaften. Man könnte hier von einer strafrechtlichen Produktehaftung der Medien für ihre Werbekunden sprechen. Allerdings forderte der Staatsanwalt bereits in der Anklageschrift lediglich eine Busse von CHF 4'000.
Die heutige Hauptverhandlung hat kaum Neuigkeiten gebracht. Der Staatsanwalt und die drei Verteidiger verlasen ihre Plädoyers. Danach schloss der zuständige Einzelrichter die Verhandlung. Das Urteil wird somit vermutlich in den nächsten Wochen schriftlich eröffnet.
Neu ist einzig die Tatsache, dass der Staatsanwalt eingangs seines Plädoyers speziell mit Bezug auf den Geschäftsführer von StarTV eine substantielle Reduktion der Busse auf CHF 2'500 beantragte. Selbst der Staatsanwalt geht somit von einem Bagatellfall aus. Er räumte denn auch ein, der Geschäftsführer von StarTV sei von einem erwachsenen Zielpublikum ausgegangen.
Im Rahmen der Verhandlung kam zum Ausdruck dass, dass Werbung für MMS ab 18 Jahren damals selbst auf Teletext von SF DRS zu finden war und auch heute noch in zahlreichen Medien zu finden ist. Gemäss der Argumentation des Staatsanwalts hätten somit alle diese Medien ein Problem.
Der Rechtsvertreter von Paul Grau wies in seinem Plädoyer nun aber darauf hin, dass gemäss Medienstrafrecht bei ausgestrahlten Werbespots in erster Linie der "Autor bzw. der Redaktor" der Spots haftet. Medienverantwortliche, welche von Dritten produzierte Werbespots zur Ausstrahlung bringen, sind jedoch weder das eine noch das andere. Im Weiteren wurde vorgebracht, dass Werbemedien weder verpflichtet noch in der Lage sind, die Dienstleistungen ihrer Werbekunden betreffend Rechtskonformität (vorliegend Jugendschutz) zu überwachen. Dies müsse besonders dann gelten, wenn, wie im zu beurteilenden Fall, die Werbekunden als konzessionierte Mehrwertdienstleister der Aufsicht des BAKOM unterstünden. Es kann nicht Aufgabe der Medien sein, ihre Werbekunden schärfer zu beaufsichtigen als die zuständigen Aufsichtsbehörden. Im Interesse der gesamten Medienbranche hofft Paul Grau, dass der Einzelrichter diesen Standpunkt akzeptiert.
Nur Minuten nach Abschluss der heutigen Hauptverhandlung veröffentlichte die Unabhängige Beschwerdeinstanz (UBI) ein Pressecommuniqué, wonach sie schon am 30. Juni 2006 gegen U1 und StarTV eingereichte Beschwerden betreffend Werbung für MMS ab 18 Jahren gutgeheissen habe. StarTV gratuliert der UBI zur zielgenauen Publikation ihres bereits mehrere Wochen zurückliegenden Entscheides am Tag der heutigen Hauptverhandlung. Zum Inhalt des UBI-Entscheides wird StarTV nach genauer Analyse Stellung nehmen.
Unter dem Link http://www.startv.ch/starpresse.php ist die Medienmitteilung von Star TV vom 21. August 2006 abrufbar. "Gefährliche und unzulässige Ausweitung des Medienstrafrechts Drohende Haftung für Werbekunden"
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