Kraftloserklärung sämtlicher sich im Publikum befindenden Namenaktien der Winterthur Technologie AG, Zug
Zug (ots)
Das Obergericht des Kantons Zug hat die von der 3M (Schweiz) AG gegen die Winterthur Technologie AG eingeleitete Kraftloserklärungsklage mit Urteil vom 9. November 2011 gutgeheissen und sämtliche sich nach dem Abschluss des öffentlichen Kaufangebots der 3M (Schweiz) AG im Publikum befindenden Namenaktien der Winterthur Technologie AG mit einem Nennwert von je CHF 1 gestützt auf Art. 33 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) für kraftlos erklärt. Sobald das Urteil rechtskräftig wird, wird die Winterthur Technologie AG das Dekotierungsverfahren fortführen und die Aktionäre über den Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung und der Dekotierung informieren.
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Ernst Schoenauer
3M Finance Manager Acquisition Winterthur Group
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E-Mail: eschoenauer@mmm.com
Fax: +41/52/234'41'06
Internet: www.winterthurtechnology.com
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