Schertz Bergmann Rechtsanwälte
Presseerklärung zu Till Lindemann
Berlin (ots)
Schertz Bergmann erwirkt für Till Lindemann eine weitere einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg gegen den NDR-Podcast "Rammstein - Row Zero", nunmehr gegen Folge 1
Seit dem 15.05.2024 veröffentlicht der Norddeutsche Rundfunk (NDR) den gemeinsam mit der Süddeutschen Zeitung produzierten, vierteiligen Podcast "Rammstein - Row Zero". Zunächst mussten sämtliche vier Teile des Podcasts schon wegen der Verletzung von Urheberrechten längere Zeit offline genommen werden. Hiernach hatten wir für Till Lindemann wegen der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 24.07.2024 in Bezug auf Folge 2 des Podcasts erwirkt (siehe hierzu unsere Presseerklärung vom 26.07.2024).
Nunmehr konnten wir eine weitere einstweilige Verfügung gegen den NDR durchsetzen. Betroffen ist Folge 1 des Podcasts. Mit Beschluss vom 01.08.2024 (Az. 324 O 306/24 ) hat das Landgericht Hamburg dem NDR untersagt, den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, Till Lindemann habe sexuelle Handlungen an einer Frau, die im Podcast mit "Cynthia A." bezeichnet wird, ohne deren Zustimmung und gegen deren erkennbaren Willen vorgenommen. Das Gericht teilt unsere Auffassung, dass ein entsprechender Verdacht erweckt werde. Die Verdachtserweckung sei unzulässig, da es an dem für die Veröffentlichung notwendigen Mindestbestand an Beweistatsachen fehle. Zusätzlich wurden dem NDR zwei falsche Tatsachenbehauptungen untersagt.
Mittlerweile sind gegen den NDR im Zusammenhang mit seiner Berichterstattung auf www.tagesschau.de (Artikel vom 02.06. und 17.07.2023) und in den Folgen 1 und 2 des Podcasts "Rammstein - Row Zero" vier einstweilige Verfügungen des Landgerichts Hamburg wegen unzulässiger Verdachtsberichterstattung ergangen. Gerichtsanhängig sind zudem zwei weitere Verfügungsanträge, die die Folgen 3 und 4 betreffen. In diesen Verfahren stehen die Entscheidungen des Gerichts noch aus.
Berlin, den 07. August 2024
Simon Bergmann
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