Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa
Media Service: Stellungnahme 63/2010 (www.presserat.ch/28680.htm) Parteien: PNOS Basel c. «OnlineReports» Beschwerde teilweise gutgeheissen
Ein Dokument
Interlaken (ots)
- Hinweis: Hintergrundinformationen können kostenlos im pdf-Format unter http://presseportal.ch/de/pm/100018292 heruntergeladen werden -
Thema: Löschung von Online-Inhalten / Unschuldsvermutung
Zusammenfassung
Irreführender Titel
Beschwerde gegen «Online Reports» teilweise gutgeheissen
Wann gilt ein ins Internet gestellter Artikel als «gelöscht»? Diese Frage stellte sich dem Presserat bei der Beurteilung einer Beschwerde der PNOS Basel gegen das Basler Newsportal. Der Titel - «Immer noch hat die PNOS ihren Hetzartikel nicht aus dem Internet entfernt» - führe die Leserschaft in die Irre, weil er faktenwidrig vortäusche, die PNOS habe sich einer gerichtlichen Anordnung gänzlich widersetzt.
«OnlineReports» berichtete im Juli 2010 über ein Urteil des Basler Strafgerichts gegen den damaligen Präsidenten der Sektion Basel, Philippe Eglin. Dem Bericht ist zu entnehmen, der von Eglin ins Netz gestellte rassistische Text sei zwar noch am Abend des Gerichtsentscheids von der Homepage der PNOS entfernt worden. Zehn Tage später sei der umstrittene Kommentar via Google-Cache allerdings nach wie vor problemlos auffindbar gewesen. Die PNOS Basel beanstandete, der Bericht unterstelle ihr wahrheitswidrig böse Absichten und unterschlage zudem, dass Eglin das erstinstanzliche Urteil weitergezogen habe. Die PNOS habe unverzüglich das ihr Zumutbare unternommen, um der gerichtlichen Anordnung Folge zu leisten, den Text von ihrer Website zu entfernen.
Der Presserat hält den Titel «Immer noch hat die PNOS ihren Hetzartikel nicht aus dem Internet entfernt» für überspitzt, da bei blosser Lektüre von Titel und Lead der fasche Eindruck entstehe, die PNOS habe überhaupt nicht unternommen. Nicht erstellt sei hingegen, dass der Vorwurf von «Online Reports», die PNOS hätte sich nebst der Entfernung des Textes von ihrer Website auch aktiv bei Google um die sofortige Löschung des Caches bemühen müssen, ebenfalls gegen die Wahrheitspflicht verstösst. Das Newsportal wäre jedoch verpflichtet gewesen, im Artikel darauf hinzuweisen, dass Philipp Eglin das Urteil des Strafgerichts Basel an das Obergericht weitergezogen hat.
Kontakt:
SCHWEIZER PRESSERAT
CONSEIL SUISSE DE LA PRESSE
CONSIGLIO SVIZZERO DELLA STAMPA
Sekretariat/Secrétariat:
Martin Künzi, Dr. iur., Fürsprecher
Bahnhofstrasse 5
Postfach/Case 201
3800 Interlaken
Telefon/Téléphone: 033 823 12 62
Fax: 033 823 11 18
E-Mail: info@presserat.ch
Website: http://www.presserat.ch