LTV Gelbe Seiten: Adressbuchschwindler - Gerichtsentscheid gegen B und P
Zürich (ots)
Das Handelsgericht des Kantons Zürich verbietet ein irreführendes Offertformular, das unaufgefordert und massenweise für den Abschluss von Insertionsverträgen verschickt wird. B und P Dienstleistungen GmbH ( www.ch-telefon.ch ) verletzte seit vielen Jahren mit dem Versand ihres Formulars für einen Eintrag in ein online Telefonverzeichnis das Wettbewerbsrecht.
In einem Prozess zwischen der LTV Gelbe Seiten AG und der B und P Dienstleistungen GmbH ( www.ch-telefon.ch ), erliess das Handelsgericht des Kantons Zürich am 31. Mai 2010 das seit längerer Zeit mit Spannung erwartete Urteil. B und P hatte während vielen Jahren massenweise Offertformulare für einen Eintrag in ein online Telefonverzeichnis unaufgefordert an Geschäftskunden geschickt. Das Formular enthält keinen Hinweis darauf, dass es sich um eine Offerte für einen Vertragsschluss und nicht um die Bestätigung eines bereits erteilten Auftrags handelt. Die Aufmachung und die bereits vorgedruckten Angaben über den Kunden erwecken weiter den Eindruck, es bestehe bereits ein Vertragsverhältnis, und es müsse nur noch das Gut zum Druck überprüft werden. Die wesentlichen Vertragsbestimmungen wie Leistung, Vertragsdauer und Preis befinden sich sodann in einer klein gedruckten Textpassage, in welcher üblicherweise die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedruckt sind. Auch ist die Herkunft des Formulars nicht ohne weiteres ersichtlich. Zahlreiche Geschäftskunden haben deshalb im Laufe der Jahre das Formular unterzeichnet zurückgeschickt, nicht wissend, dass sie damit einen kostenpflichtigen Vertrag für einen Eintrag in einem unvollständigen Telefonverzeichnis abgeschlossen haben. Viele Kunden haben sodann die Rechnungen der B und P nicht bezahlt, was zu Betreibungsverfahren und Prozessen führte. B und P liess sich jedoch weder von negativen Schlagzeilen in den Medien noch von einem Entscheid der Lauterkeitskommission beeindrucken und führte ihre Akquisitionstätigkeit unbeirrt weiter.
Die LTV versuchte, der Geschäftspraktik der B und P ein für allemal Einhalt zu gebieten und klagte im März 2009 gegen sie wegen Verletzung des UWG. Das Handelsgericht Zürich hiess nun die Klage der LTV gut und verbot der B und P unter Androhung der Überweisung ihrer verantwortlichen Organe an den Strafrichter für den Zuwiderhandlungsfall, ihr bisheriges, unaufgefordert massenweise verschicktes Offertformular für den Abschluss von Insertionsverträgen in ihrem online Telefonverzeichnis zu verwenden, und zwar mit oder ohne vorgedruckter Adresse. Das Handelsgericht begründete seinen Entscheid im wesentlichen damit, dass das in Frage stehende Formular auf Grund der gesamten äusserlichen Aufmachung die Gefahr berge, bei einer wesentlichen Anzahl unbefangener Durchschnittsadressaten den Eindruck zu erwecken, dass bereits ein vertragliches Verhältnis betreffend die Eintragung in ein Verzeichnis bestehe, für welches die Richtigkeit der Angaben überprüft und bestätigt werden sollen. Zusätzlich könne der Eindruck erweckt werden, der Eintrag sei unentgeltlich. Die Gestaltung des Formulars ziele bewusst darauf ab, den durchschnittlichen Leser davon abzulenken, dass es sich um eine Offerte für einen neuen, kostenpflichtigen Vertrag handelt. Das Urteil ist sofort vollstreckbar. Das heisst, dass die B und P ab sofort das fragliche Formular nicht mehr verwenden darf. Allerdings kann die B und P kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht und / oder Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erheben. Beide Instanzen können sodann auf Gesuch hin den Beschwerden aufschiebende Wirkung erteilen.Mit diesem Urteil des Handelsgerichts ist der LTV ein Durchbruch auf dem Gebiet der Sauberkeit des Adressbuchgeschäfts gelungen. Auf Grund der klaren Ausführungen des Handelsgerichts werden unseriöse Anbieter von Adressbüchern inskünftig leichter zu überführen sein. Auf der anderen Seite können sich geprellte Kunden besser gegen unberechtigte Forderungen zweifelhafter Adressbuchverlage wehren.
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