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LTV Gelbe Seiten AG

LTV Gelbe Seiten: Adressbuchschwindler - Gerichtsentscheid gegen B und P

Zürich (ots)

Das Handelsgericht des Kantons Zürich verbietet ein
irreführendes Offertformular, das unaufgefordert und massenweise für 
den Abschluss von Insertionsverträgen verschickt wird. B und P 
Dienstleistungen GmbH ( www.ch-telefon.ch ) verletzte seit vielen 
Jahren mit dem Versand ihres Formulars für einen Eintrag in ein 
online Telefonverzeichnis das Wettbewerbsrecht.
In einem Prozess zwischen der LTV Gelbe Seiten AG und der B und P 
Dienstleistungen GmbH ( www.ch-telefon.ch ), erliess das 
Handelsgericht des Kantons Zürich am 31. Mai 2010 das seit längerer 
Zeit mit Spannung erwartete Urteil. B und P hatte während vielen 
Jahren massenweise Offertformulare für einen Eintrag in ein online 
Telefonverzeichnis unaufgefordert an Geschäftskunden geschickt. Das 
Formular enthält keinen Hinweis darauf, dass es sich um eine Offerte 
für einen Vertragsschluss und nicht um die Bestätigung eines bereits 
erteilten Auftrags handelt. Die Aufmachung und die bereits 
vorgedruckten Angaben über den Kunden erwecken weiter den Eindruck, 
es bestehe bereits ein Vertragsverhältnis, und es müsse nur noch das 
Gut zum Druck überprüft werden. Die wesentlichen Vertragsbestimmungen
wie Leistung, Vertragsdauer und Preis befinden sich sodann in einer 
klein gedruckten Textpassage, in welcher üblicherweise die 
Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedruckt sind. Auch ist die 
Herkunft des Formulars nicht ohne weiteres ersichtlich. Zahlreiche 
Geschäftskunden haben deshalb im Laufe der Jahre das Formular 
unterzeichnet zurückgeschickt, nicht wissend, dass sie damit einen 
kostenpflichtigen Vertrag für einen Eintrag in einem unvollständigen 
Telefonverzeichnis abgeschlossen haben. Viele Kunden haben sodann die
Rechnungen der B und P nicht bezahlt, was zu Betreibungsverfahren und
Prozessen führte. B und P liess sich jedoch weder von negativen 
Schlagzeilen in den Medien noch von einem Entscheid der 
Lauterkeitskommission beeindrucken und führte ihre 
Akquisitionstätigkeit unbeirrt weiter.
Die LTV versuchte, der Geschäftspraktik der B und P ein für 
allemal Einhalt zu gebieten und klagte im März 2009 gegen sie wegen 
Verletzung des UWG. Das Handelsgericht Zürich hiess nun die Klage der
LTV gut und verbot der B und P unter Androhung der Überweisung ihrer 
verantwortlichen Organe an den Strafrichter für den 
Zuwiderhandlungsfall, ihr bisheriges, unaufgefordert massenweise 
verschicktes Offertformular für den Abschluss von Insertionsverträgen
in ihrem online Telefonverzeichnis zu verwenden, und zwar mit oder 
ohne vorgedruckter Adresse. Das Handelsgericht begründete seinen 
Entscheid im wesentlichen damit, dass das in Frage stehende Formular 
auf Grund der gesamten äusserlichen Aufmachung die Gefahr berge, bei 
einer wesentlichen Anzahl unbefangener Durchschnittsadressaten den 
Eindruck zu erwecken, dass bereits ein vertragliches Verhältnis 
betreffend die Eintragung in ein Verzeichnis bestehe, für welches die
Richtigkeit der Angaben überprüft und bestätigt werden sollen. 
Zusätzlich könne der Eindruck erweckt werden, der Eintrag sei 
unentgeltlich. Die Gestaltung des Formulars ziele bewusst darauf ab, 
den durchschnittlichen Leser davon abzulenken, dass es sich um eine 
Offerte für einen neuen, kostenpflichtigen Vertrag handelt. Das 
Urteil ist sofort vollstreckbar. Das heisst, dass die B und P ab 
sofort das fragliche Formular nicht mehr verwenden darf. Allerdings 
kann die B und P kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das 
Kassationsgericht und / oder Beschwerde in Zivilsachen an das 
Bundesgericht erheben. Beide Instanzen können sodann auf Gesuch hin 
den Beschwerden aufschiebende Wirkung erteilen.Mit diesem Urteil des 
Handelsgerichts ist der LTV ein Durchbruch auf dem Gebiet der 
Sauberkeit des Adressbuchgeschäfts gelungen. Auf Grund der klaren 
Ausführungen des Handelsgerichts werden unseriöse Anbieter von 
Adressbüchern inskünftig leichter zu überführen sein. Auf der anderen
Seite können sich geprellte Kunden besser gegen unberechtigte 
Forderungen zweifelhafter Adressbuchverlage wehren.

Kontakt:

LTV Gelbe Seiten AG
Christiane Büring, Tezcan Sahin
Marketing & Business Development
Thurgauerstrasse 40
Postfach
8052 Zürich
Tel.: +41/44/308'68'68
Fax: +41/44/308'67'74
E-Mail: Buering.Christiane@ltv.ch
E-Mail: Sahin.Tezcan@ltv.ch
Internet: http://www.ltv.ch