Sanierung der BVK - Staatsgarantie muss gesichert bleiben
63 Städte und Gemeinden des Kantons Zürich erheben Beschwerde
Zürich (ots)
Für die Sanierung der angeschlagenen BVK muss der Kanton Zürich aufkommen. 63 Städte und Gemeinden des Kantons Zürich erheben deshalb gemeinsam Beschwerde gegen den Kanton und fechten das Teilliquidations-Reglement der Personalvorsorge (BVK) als rechtswidrig an.
Kanton will Versicherte zur Kasse bitten
Der Versicherungskasse für das Staatspersonal (Personalvorsorge BVK oder früher Beamtenversicherungskasse) des Kantons Zürich sind zahlreiche Städte und Gemeinden mit ihrem Personal angeschlossen. Die BVK verwaltet ein Vermögen von rund 21 Milliarden Franken und ist mit über 100'000 versicherten Personen und Rentenbezügern eine der mitgliederstärksten Pensionskassen in der Schweiz.
Rund die Hälfte der Versicherten sind Staatsangestellte und die andere Hälfte machen Arbeitnehmer der angeschlossenen Arbeitgeber (Städte, Gemeinden) aus. Dennoch trifft der Regierungsrat als oberstes Organ allein alle Entscheidungen. Die angeschlossenen Arbeitgeber und ihre Versicherten haben in der BVK kein Mitbestimmungsrecht.
Für grosse Verunsicherung sorgt nun, dass der Kanton die Unterdeckung, welche in den letzten Jahren entstanden ist, über Sanierungsbeiträge der Versicherten und Arbeitgeber ausgleichen will. Damit versucht der Kanton sich aus der Staatsgarantie zu verabschieden. Die betroffenen Gemeinden sind damit nicht einverstanden.
Staatsgarantie wird eingefordert - Kanton haftet
Als unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die BVK Teil des kantonalen Vermögens. Rechte und Pflichten der BVK sind zugleich Rechte und Pflichten des Kantons. Darum haftet der Kanton. Er muss für alle Leistungen der Pensionskasse gegenüber den Versicherten automatisch aufkommen, unabhängig vom Deckungsgrad der Kasse.
BVK macht Flucht nach vorn
Die BVK beabsichtigt mit einer Statutenänderung, die rechtlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass Versicherte und angeschlossene Gemeinden zur Sanierung der bestehenden Unterdeckung herangezogen werden können. Damit will sie sich von der Staatsgarantie entlasten.Noch bevor diese Statutenänderung in Kraft ist, hat die BVK bereits ein Teilliquidations-Reglement erlassen: Bei einer Restrukturierung oder beim Austritt eines Arbeitgebers aus der BVK kürzt diese die Austrittsleistungen. Ob die Versicherten selber den Verlust zu tragen haben, oder ob der Arbeitgeber zur Kasse gebeten wird, ist unklar. Auch bei den Rentnern bestehen Unklarheiten. Sicher ist allein, dass sie nicht um ihre Renten bangen müssen.
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
Die Gemeinden fühlen sich deshalb gegenüber ihren Mitarbeitenden und Steuerzahlern verpflichtet, klare Verhältnisse zu schaffen und ihre Interessen zu wahren.
Die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ficht nun das neue Teilliquidations-Reglement als rechtswidrig an, das der Kanton im Rahmen des BVK-Sanierungsplans erlassen hat. Nach der Genehmigung der kantonalen Aufsichtsbehörde wurde das Reglement kurz vor den Sommerferien publiziert und ausschliesslich den Versicherten mitgeteilt. Die Städte und Gemeinden wurden dagegen nicht informiert. 63 Städte und Gemeinden aus dem ganzen Kanton legen nun gegen die Genehmigung des Teilliquidations-Reglements beim Bundesver-waltungsgericht Beschwerde ein.
Gemeinden wollen Rechtssicherheit
Für die angeschlossenen Städte und Gemeinden ist es von grösster Bedeutung, rechtlich klare Verhältnisse zu schaffen. Wichtige Entscheide für Ihre Versicherten stehen an. Damit sie diese auf einer sicheren Rechtsgrundlage treffen können, muss Klarheit geschaffen werden. Die Gemeinden wollen nun weitere Entscheidungsgrundlagen zusammen erarbeiten und ihre Interessen gegenüber der BVK gemeinsam vertreten.
Beteiligte Zürcher Gemeinden
Stadt / Gemeinde 1 Bäretswil 2 Bassersdorf 3 Bauma 4 Birmensdorf 5 Buchs 6 Bülach 7 Dietikon 8 Dietlikon 9 Dinhard 10 Egg 11 Embrach 12 Erlenbach 13 Fällanden 14 Fehraltorf 15 Geroldswil 16 Greifensee 17 Hagenbuch 18 Herrliberg 19 Hinwil 20 Hombrechtikon 21 Illnau-Effretikon 22 Kloten 23 Langnau a.A. 24 Lindau 25 Maur 26 Mönchaltorf 27 Neerach 28 Neftenbach 29 Niederglatt 30 Niederhasli 31 Nürensdorf 32 Oberengstringen 33 Oberglatt 34 Oetwil a.d.L. 35 Opfikon 36 Rafz 37 Regensdorf 38 Richterswil 39 Rickenbach 40 Rümlang 41 Russikon 42 Schlieren 43 Schöfflisdorf 44 Schwerzenbach 45 Seuzach 46 Stadel 47 Uetikon a.S. 48 Uitikon 49 Unterengstringen 50 Urdorf 51 Uster 52 Volketswil 53 Wädenswil 54 Wald 55 Wallisellen 56 Wangen-Brüttisellen 57 Weiningen 58 Wetzikon 59 Wila 60 Winkel 61 Zell 62 Zumikon 63 Stäfa
Kontakt:
Herr Hansjörg Baumberger, Präsident VZGV
Tel.: +41/44/944'72'02
E-Mail: hansjoerg.baumberger@stadt-uster.ch
Herr Markus Gossweiler, Gemeindeschreiber, Gemeinde Maur
Tel.: +41/43/366'13'43
E-Mail: markus.gossweiler@maur.ch