"Soja"-Patent nach Anhörung im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt eingeschränkt - Ergebnis der mündlichen Verhandlung zu einem Patent der Firma Monsanto
München (ots)
Das sogenannte "Soja"-Patent der Firma Monsanto (EP 301 749 B1) wird eingeschränkt. Dies hat die zuständige Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts (EPA) nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Einspruchsverfahren heute entschieden. Im März 1994 hatte das EPA der später von Monsanto übernommenen Firma Agracetus ein Patent für zwölf der aktuell 27 Vertragsstaaten der Europäischen Patentorganisation erteilt. In seiner ursprünglichen Form beschreibt das Patent ein Verfahren zur gentechnischen Veränderung von Pflanzen, insbesondere Sojapflanzen.
Die Einspruchsabteilung vertritt die Auffassung, dass das erteilte Patent nicht das Erfordernis der ausreichenden Offenbarung erfüllt. Nach Artikel 83 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) ist eine Erfindung so deutlich und vollständig zu beschreiben, dass ein Fachmann sie ausführen kann. In der eingeschränkten Form bezieht sich das Patent nur noch auf Soja, aber nicht mehr generell auf Pflanzen jeder Art. Das Ergebnis der heutigen Verhandlung kann von den Beteiligten in zweiter Instanz vor einer Technischen Beschwerdekammer des EPA angefochten werden. Die schriftliche Begründung der Entscheidung der Einspruchsabteilung mit einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts und der Argumente wird zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.
Hinweise für Journalisten
1. Bei dem sogenannten "Soja"-Patent handelt es sich um das europäische Patent EP 301 749 B1. Die Bezeichnung lautet: "Particle-mediated transformation of soybean plants and lines" ("Transformation von Sojabohnenpflanzen und Zelllinien mit Hilfe von Partikeln")
2. Die mündliche Verhandlung ist Bestandteil des im Europäischen Patentübereinkommen vorgesehenen Einspruchsverfahrens. Dieses Verfahren erlaubt es jedermann, europäische Patente anzufechten. Einspruch wird gegen rund 6 Prozent der jedes Jahr erteilten europäischen Patente eingelegt. Die Einspruchsfrist endet neun Monate nach der Patenterteilung. In diesem Verfahren zwischen den einsprechenden Parteien und der Patentinhaberin entscheidet die Einspruchsabteilung des EPA, ob das angefochtene Patent aufrechterhalten, geändert oder widerrufen wird. Im vorliegenden Verfahren bestand die Einspruchsabteilung aus drei technisch vorgebildeten Prüfern. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung kann in zweiter Instanz mit einer Beschwerde vor einer Technischen Beschwerdekammer des EPA angefochten werden.
3. Hintergrundmaterial und Pressemitteilungen zu dieser Sache sowie allgemeine Informationen zum EPA finden Sie auf der Homepage des Europäischen Patentamts: www.epo.org
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