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EQS-Adhoc: Zur Rose: Der Versand von rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist jetzt rechtssicher fester Bestandteil des Versorgungsmix


EQS Group-Ad-hoc: Zur Rose Group AG / Schlagwort(e): Sonstiges
Zur Rose: Der Versand von rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist jetzt rechtssicher
fester Bestandteil des Versorgungsmix

18.03.2016 / 11:30
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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Frauenfeld, 18. März 2016

Medienmitteilung

Revision des Heilmittelgesetzes 2. Etappe vom Eidg. Parlament beschlossen

Der Versand von rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist jetzt rechtssicher fester
Bestandteil des Versorgungsmix

Das eidgenössische Parlament hat gesprochen: Nach einem mehrere Jahre dauernden
Gesetzgebungsprozess haben National- und Ständerat letzte noch vorhandene
Differenzen ausgeräumt und mit ihrem Ja in der Schlussabstimmung grünes Licht
für die vom Bundesrat angeregte zweite Etappe der Revision des
Heilmittelgesetzes HMG gegeben. Für die Versandapotheken ist der Befund
durchzogen. Während der früher stets heftig umstrittene Versandkanal für
verschreibungspflichtige Arzneimittel jetzt einen festen Platz in der Schweizer
Medikamentenversorgung erhält, setzte sich in der Frage, ob der Versand auch für
nicht verschreibungspflichtige Medikamente (OTC) geöffnet werden sollte, die
Lobby der Ladenapotheker und Drogerien durch: Der Versand von OTC ist zwar auch
nach neuem Recht grundsätzlich erlaubt, allerdings unter derart schikanösen
Voraussetzungen, dass er sich auch unter dem Regime des revidierten HMG am Markt
nicht wird entfalten können. Die Geprellten sind die Patientinnen und Patienten
und die Krankenversicherer.

Die Gesetzesrevision, ursprünglich als innovativ angepriesen und mit dem
Versprechen verbunden, das neue Recht würde dereinst die Interessen der
Patientinnen und Patienten besser schützen als das derzeit geltende, verkam im
Laufe der vierjährigen Beratungen leider fast vollkommen zum reinen
Verteidigungskampf um den Erhalt angestammter Privilegien. Wesentliches wurde
dabei vom Parlament aus den Augen verloren, und ganz am Schluss wurde an nicht
wenigen Stellen Einzelinteressen der Vorzug vor dem Gemeinwohl und der
Medikamentensicherheit gegeben. In einem solchen Klima spielte sich
bedauerlicherweise auch die zähe Diskussion rund um die Leitplanken für den
Versandhandel ab. Einem zu mehr Fortschrittlichkeit bereiten Ständerat stand
dabei stets ein von den Interessen der Ladenbesitzer dominierter Nationalrat
gegenüber.

OTC-Versand: Schikanen zwingen Online-Bestellende vorerst, ins Ausland
auszuweichen
In der Frage der Zulässigkeit des Postbezugs obsiegte schliesslich der
Kompromiss - allerdings der faule: Der Versand sowohl von
verschreibungspflichtigen als auch von nicht verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln bleibt erlaubt, aber es gelten für beide Arten die gleichen
Regeln. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel bedeutet dies, dass der
Versandkanal, der jahrelang politisch äusserst umstritten war, jetzt
rechtssicher über einen festen Platz in der Schweizer
Medikamentenversorgungslandschaft verfügen wird. Für nicht
verschreibungspflichtige Medikamente hingegen bedeutet dies, dass auch das neue
Recht an der angestammten Schikane festhält: Online-Bestellungen von
rezeptfreien Medikamenten sind zwar möglich, aber nur, wenn dafür vorgängig ein
ärztliches Rezept beschafft worden ist. Dazu Walter Oberhänsli, CEO von Zur Rose
Group: «Absurd und ewiggestrig. Wenn das geflügelte Wort vom Berg, der eine Maus
geboren hat, je gestimmt hat, dann im Zusammenhang mit dieser Revision des
Heilmittelgesetzes. Das neue Recht entspricht über weite Strecken dem alten. Zu
einer Modernisierung, die diesen Namen verdient, ist es leider nicht gekommen.»

Hoffen auf baldige Nachbesserung des HMG
Hinsichtlich der Regeln für den OTC-Versand bedauert Zur Rose, dass das
Parlament die Chance verpasst hat, bereits anlässlich der aktuellen
Gesetzesrevision die versteinerten und sowohl für die Patientinnen und Patienten
als auch für die Krankenversicherer zu erheblichen Mehrkosten führenden
Versorgungsstrukturen aufzubrechen und am Ladenbesuchszwang festhält. Zur Rose
ist aber vom rückwärtsgewandten Entscheid nicht direkt betroffen: Bereits im
letzten Jahr war nach einem von Wettbewerbern angestrengten Verfahren, dem sich
erstaunlicherweise der an sich zur Wettbewerbsneutralität gehaltene Regulator
angeschlossen hatte, auf den Aufbau eines OTC-Versandkanals in der Schweiz
vorläufig verzichtet worden. Wird gegen das revidierte HMG kein Referendum
ergriffen, kann davon ausgegangen werden, dass es auf Anfang 2017 in Kraft
tritt. Zur Rose hofft, dass die darin noch enthaltenen Schwachstellen schon bald
mit geeigneten Mitteln korrigiert werden und den Patientinnen und Patienten zu
echter Wahlfreiheit verholfen wird.

Situation in den Nachbarländern
In Deutschland ist die Möglichkeit der Abgabe von Arzneimitteln via
Versandhandel gesetzlich geregelt. Der deutsche Gesetzgeber hat dabei die
Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes umgesetzt, der das bis 2003 geltende
nationale Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln als unionsrechtswidrig
eingeordnet hatte. Deutschen Apotheken, die im Besitz einer
Versandhandelserlaubnis sind, ist insbesondere der Vertrieb von OTC-Produkten
via Versandhandel gestattet. Rezepte müssen für den Versand rezeptfreier
Arzneimittel nicht vorgelegt werden. Entsprechend steigt in Deutschland der
Anteil rezeptfreier Arzneimittel, die per Post bezogen werden, Jahr für Jahr.
Das Nachbarland Österreich folgt: Hier ist der Versand rezeptfreier Arzneimittel
seit Mitte 2015 ebenfalls erlaubt; ein ärztliches Rezept braucht es auch hier
nicht.

Kontakt
Lisa Lüthi,Leiterin Kommunikation
E-Mail:  lisa.luethi@zurrose.com, Telefon: +41 52 724 08 14

Zur Rose

Die Schweizer Zur Rose-Gruppe ist mit ihren Marken «Zur Rose» und «DocMorris»
Europas grösste Online-Apotheke und führende Ärztegrossistin in der Schweiz. Mit
ihrem Geschäftsmodell trägt sie zu einer sicheren und qualitativ hochwertigen
pharmazeutischen Versorgung bei. Sie zeichnet sich zudem aus durch die
Entwicklung von innovativen Dienstleistungen im Bereich Arzneimittelmanagement,
um die Wirksamkeit des Medikationsprozesses zu erhöhen. Dieses Schaffen von
Mehrwerten, die ausgeprägte Patientenorientierung sowie der Anspruch einer
kostengünstigen Medikamentenversorgung machen die Unternehmensgruppe zu einem
wichtigen strategischen Partner für Leistungserbringer, Kostenträger und
Industrie.

Der operative Sitz der Zur Rose-Gruppe befindet sich in Frauenfeld, von wo aus
auch der Schweizer Markt bedient wird. In Deutschland und Österreich ist die
Gruppe mit Tochtergesellschaften in Heerlen (NL) und Halle an der Saale (DE)
aktiv. 2015 übernahm sie eine Mehrheitsbeteiligung an BlueCare in Winterthur,
dem marktführenden Anbieter von vernetzenden Systemen im Schweizer
Gesundheitswesen. Die Zur Rose-Gruppe beschäftigt an den verschiedenen
Standorten über 800 Mitarbeitende und erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2014
einen Umsatz von 916 Millionen Franken.

Die Aktien der Zur Rose Group AG (Valor 4261528, ISIN CH0042615283) werden auf
den Handelsplattformen OTC-X der Berner Kantonalbank, eKMU-X der Zürcher
Kantonalbank sowie der Lienhardt & Partner Privatbank Zürich AG gehandelt. Die
im Zusammenhang mit der Finanzierung der DocMorris-Akquisition im November 2012
begebene Unternehmensanleihe über 50 Millionen Franken ist an der Schweizer
Börse SIX Swiss Exchange kotiert (Valor 19972936, ISIN CH0199729366, Ticker
ZRO12). zurrosegroup.com

Ende der Ad-hoc-Mitteilung

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18.03.2016 Mitteilung übermittelt durch die EQS Schweiz AG. www.eqs.com -
Medienarchiv unter http://switzerland.eqs.com/de/News
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Sprache:     Deutsch

Unternehmen: Zur Rose Group AG

             Walzmühlestrasse 60

             8500  Frauenfeld

             Schweiz

Telefon:     +41 52 724 00 30

Fax:         +41 52 724 00 31

Internet: www.zurrose.com

ISIN:        CH0199729366, CH0042615283

Börsen:      Auslandsbörse(n) SIX


Ende der Mitteilung EQS Group News-Service
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446791  18.03.2016 

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