Umwandlung der Crossair-Genussscheine sind von Bundessteuer befreit
Basel (ots)
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) bestätigte, dass die ehemaligen Inhaber von Genussscheinen der Crossair keine direkten Bundessteuern entrichten müssen: Die bisher nennwertlosen Genussscheine wurden im Zuge der Kapitalerhöhung und der Vereinfachung der Kapitalstruktur in Namenaktien von nominal 50 Franken umgewandelt. Die Transaktion ist gemäss der EStV nicht steuerpflichtig.
Anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 6. Dezember 2001 haben die Aktionäre der Crossair den Umtausch von Genussscheinen in Namenaktien beschlossen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EstV) hat nun der Crossair mitgeteilt, dass im vorliegenden Fall der Umtausch der Genussscheine bei natürlichen Personen nicht der direkten Bundessteuer (Einkommenssteuer) unterliegt.
Der Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung bezieht sich lediglich auf die direkte Bundessteuer. Grundsätzlich darf davon ausgegangen werden, dass die kantonalen Steuerbehörden der Auffassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung folgen werden. Sollte eine Besteuerung dennoch erfolgen, so sollten die betroffenen Genussscheininhaber (natürliche Personen) auf die Entscheidung der Eidgenössischen Steuerverwaltung hinweisen.
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