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EJPD: 9. Verhandlungsrunde zu Schengen/Dublin Die Frage der Fristen konnte definitiv geregelt werden

Genf (ots)

19.03.2003. Am Mittwoch hat in Genf die neunte
Verhandlungsrunde zwischen der Schweiz und der Europäischen Union 
zur Assoziierung der Schweiz an Schengen/Dublin stattgefunden. Die 
Parteien einigten sich dabei definitiv über die von der Schweiz 
einzuhaltenden Fristen für die Übernahme von Weiterentwicklungen des 
Schengen/Dublin-Acquis. Zudem konnte die Gemeinsame Erklärung zum 
schweizerischen Waffenrecht finalisiert werden. Die nächste 
Verhandlungsrunde zu Schengen/Dublin findet am 11. April 2003 in 
Brüssel statt.
Die beiden Punkte, in welchen an der letzten Verhandlungsrunde 
eine 
grundsätzliche Einigung erzielt wurde, konnten heute definitiv 
bereinigt werden: Für die Übernahme künftiger Weiterentwicklungen 
des Schengen/Dublin-Acquis erhält die Schweiz eine Frist von maximal 
zwei Jahren. Im Bereich Waffen wird die Schweiz die Traditionen 
ihres Milizsystems auch unter Schengen/Dublin aufrechterhalten 
können.
Die Verhandlungen zu Schengen/Dublin sind mittlerweile weit 
fortgeschritten. Der Abschluss des Dossiers Schengen/Dublin bildet 
für den Bundesrat integraler Bestandteil eines ausgewogenen 
Gesamtergebnisses der bilateralen Verhandlungen II.
Weitere Auskünfte:
Monique Jametti Greiner, Bern, Tel. 031 322 41 34
Presserohstoff
Mit Schengen/Dublin soll die Zusammenarbeit der europäischen 
Staaten 
bei der Kriminalitätsbekämpfung und bei der Bekämpfung von 
Asylmissbräuchen verstärkt werden.
Unter Schengen werden die Personenkontrollen an den Aussengrenzen 
des Schengen-Raums verstärkt, während sie an den Binnengrenzen 
aufgehoben werden und durch ein modernes System polizeilicher 
Kontrollen im Landesinnern ersetzt werden können. Um die innere 
Sicherheit zu erhöhen, wird unter Schengen zudem die 
Polizeizusammenarbeit intensiviert. Das Kernstück dieser 
Zusammenarbeit ist das elektronische Fahndungssystem SIS. Mit Hilfe 
dieses computergestützten Informationssystems können Fahndungsdaten 
zu Personen und Gegenständen in Echtzeit ausgeschrieben und 
abgerufen werden. SIS wird von der Vereinigung der schweizerischen 
Kriminalpolizeichefs als unabdingbares Mittel im Kampf gegen das 
grenzüberschreitende Verbrechen angesehen. Im Übrigen sieht Schengen 
ein einheitliches Visum für Kurzaufenthalte vor. Ein solches 
Einheitsvisum ist insbesondere für den Tourismus und den 
Geschäftsreiseverkehr von Vorteil, da dank diesem mit einem einzigen 
Dokument im gesamten Schengen-Raum herumgereist werden kann.
Das Dubliner System ist ein entscheidendes Instrument gegen den 
Asylmissbrauch, in dem es Zweitasylgesuche verhindert. Mit der EG- 
Verordnung Dublin II, welche vor Kurzem in Kraft getreten ist, soll 
die Zusammenarbeit unter den Dubliner Staaten, welche ursprünglich 
mit dem Dubliner Übereinkommen begründet wurde, diesbezüglich noch 
verbessert werden. Mit der elektronischen Datenbank für 
Fingerabdrücke Eurodac, welche im Januar 2003 in Betrieb genommen 
wurde, können Personen, welche in mehr als einem Dubliner Staat ein 
Asylgesuch stellen, klar identifiziert und ins zuständige 
Erstasylgesuchsland zurückgeführt werden. Eine Assoziierung an 
Dublin würde es der Schweiz ermöglichen, eine effiziente Asylpolitik 
zu führen, welche sich auf die wirklich Schutzbedürftigen 
konzentriert. Ohne Beteiligung an Dublin riskiert die Schweiz 
hingegen, zur Ausweichadresse für abgewiesene Asylsuchende in Europa 
zu werden, was sich - mit dem zu erwartenden Anstieg der 
Gesuchszahlen - zunehmend negativ auf ihre Asylpolitik auswirken 
würde.
Als an Schengen/Dublin assoziierter Staat die Schweiz nicht nur 
den 
bei der Unterzeichnung des Abkommens bereits bestehenden Acquis, 
sondern auch dessen künftige Weiterentwicklung übernehmen müssen. 
Die Übernahme neuer Rechtsakte oder Massnahmen durch die Schweiz 
wird jedoch nicht automatisch erfolgen: Vielmehr wird dazu die 
Zustimmung durch den zuständigen schweizerischen Gesetzgeber (je 
nach Inhalt der Rechtsakte durch den Bundesrat, das Parlament oder 
im Falle eines Referendums das Volk) erforderlich sein. Norwegen 
wurde für die Übernahme neuer Regelungen eine maximale Frist von 
sechs Monaten gewährt. Auf Grund der Eigenheiten des schweizerischen 
Gesetzgebungssystems (Milizparlament, Möglichkeit eines Referendums) 
wäre die für Norwegen geltende Regelung für die Schweiz nicht 
adäquat gewesen. Die Schweiz bestand daher auf einer Lösung, welche 
ihrem längeren Gesetzgebungsprozess Rechnung trägt und mithin ihr 
direktdemokratisches System garantiert. Vor diesem Hintergrund 
einigten sich die Unterhändler auf ein Konzept, das der Schweiz eine 
maximale Frist von zwei Jahren in den Fällen einräumt, in denen in 
der Schweiz ein Referendum ergriffen wird.
Um das gute Funktionieren des Abkommens nicht zu gefährden - was 
grundsätzlich eine gleichzeitige Anwendung neuer Regelungen in allen 
an Schengen/Dublin beteiligten Staaten voraussetzt - wird die 
Schweiz im Gegenzug neue Rechtsakte und Massnahmen, welche in den 
Mitgliedstaaten früher in Kraft treten, wenn möglich provisorisch 
anwenden. Die Schweiz entscheidet dabei selbständig, ob dies möglich 
ist. Die Frage einer provisorischen Anwendung wird sich in der 
Praxis allerdings nur selten stellen, da auch die Mitgliedstaaten, 
sofern es sich nicht um geringfügige Änderungen handelt, in der 
Regel längere Umsetzungsfristen benötigen.
Weitere Informationen zu Schengen/Dublin finden sich auch auf der 
Homepage des EJPD (www.ejpd.admin.ch).

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