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EJPD: Bessere Information beim Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien - EJPD schickt Vorschläge der Rechtskommission des Nationalrates in die Vernehmlassung

Bern (ots)

28.01.2004. Erwerber von Teilzeitnutzungsrechten an
Immobilien sollen insbesondere durch eine Informationspflicht und 
ein Widerrufsrecht besser vor Missbräuchen geschützt werden. Dies 
sieht der Vorentwurf einer Revision des Obligationenrechts vor, den 
das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) im Auftrag der 
Rechtskommission des Nationalrates in die Vernehmlassung schickt.
Teilzeitnutzung an Immobilien oder Timesharing bedeutet, dass eine 
Person eine Immobilie alljährlich während einer bestimmten, mehr 
oder weniger kurz bemessenen Zeit benutzt. Dies ermöglicht eine 
zeitlich gestaffelte Nutzung der Immobilie durch mehrere Personen. 
Angesichts der Bedeutung der Teilzeitnutzung an Immobilien (in der 
Regel Ferienwohnungen) und möglicher Missbräuche will der auf eine 
parlamentarische Initiative von Nationalrat Nils de Dardel 
zurückgehende Vorentwurf der Rechtskommission des Nationalrates den 
Konsumentenschutz stärken.
In voller Kenntnis der Sachlage entscheiden
Die Kommission beantragt eine Revision des Obligationenrechts und 
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Somit kann der 
Erwerber in voller Kenntnis der Sachlage, namentlich aller 
finanziellen Verpflichtungen, entscheiden. Der Vorentwurf bestimmt, 
wie der Konsument vor dem Vertragsabschluss zu informieren ist, 
umschreibt Form und Inhalt des Vertrags sowie die Folgen der 
Verletzung dieser inhaltlichen und formellen Anforderungen.
Widerrufsrecht innert 14 Tagen
Als wichtige Schutzmassnahme sieht der Entwurf ein Widerrufsrecht 
vor: Der informierte Konsument soll sich während einer Frist von 14 
Tagen von den eingegangenen Verpflichtungen befreien können. Damit 
das Widerrufsrecht nicht toter Buchstabe bleibt, gilt ein 
Anzahlungsverbot. Im Falle einer Anzahlung könnte es für den 
Konsumenten schwierig sein, diesen Betrag zurückzubekommen, und er 
könnte aus diesem Grund auf die Ausübung des Widerrufsrechts 
verzichten.
Die Bestimmung über die Auflösung von Kreditverträgen bewirkt, dass 
der Konsument, der den Vertrag über den Erwerb von 
Teilnutzungsrechten widerruft, nicht mehr an den Vertrag gebunden 
ist, welcher der Finanzierung des Erwerbs diente.
Weitere Auskünfte:
Bassem Zein, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 36 22

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