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EJPD: Abnahme von Fingerabdrücken an der Grenze bei illegaler Einreise

Bern (ots)

12.05.2004. Ab dem 1. Juni dieses Jahres dürfen die
schweizerischen Grenzstellen von allen Personen, die illegal in die 
Schweiz einreisen, Fingerabdrücke abnehmen und registrieren. Dies 
galt bisher nur für Personen ohne gültige Ausweispapiere. Der 
Bundesrat hat heute zwei entsprechende Verordnungsänderungen 
beschlossen.
Seit Herbst 2002 sind die schweizerischen Grenzstellen an das 
Automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) 
angeschlossen. Dieses System dient der Registrierung und Speicherung 
von erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des 
Bundes und des Auslandes bei Strafverfolgungen oder bei der 
Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben wurden. Die ersten 
Erfahrungen der Grenzstellen zeigen, dass die geltende Regelung 
nicht ausreichend ist.
So ist bisher bei Personen, die versuchen, mit einem gültigen 
Reisedokument illegal in die Schweiz einzureisen, eine Speicherung 
der Fingerabdrücke im AFIS nicht erlaubt. Von den im Jahr 2003 rund 
8000 festgestellten illegal eingereisten Personen verfügten rund 
2000 Personen über ein gültiges heimatliches Reisepapier. Diese 
Personen versuchen in der Regel später erneut, illegal in die 
Schweiz einzureisen. Gelingt dies, wird oft ein Asylgesuch gestellt 
(ohne Papiere vorzuweisen).
Wäre eine Speicherung der Fingerabdrücke bereits beim erstmaligen 
Aufgreifen bei illegalem Grenzübertritt erfolgt, könnte die 
Identität der betroffenen Personen zweifelsfrei nachgewiesen werden. 
Dies wird nun mit der Änderung der Verordnung über Einreise und 
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern und der Verordnung über 
die Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten per 1. Juni 2004 
ermöglicht.
Die Verordnungsänderungen bedeuten eine wesentliche Erleichterung 
für die mit dem Vollzug der Wegweisung betrauten Behörden. Zudem 
stellt die Registrierung eine präventive Wirkung bezüglich 
missbräuchlicher Asylgesuche sicher.
Die notwendige gesetzliche Grundlage für die Erfassung und 
Speicherung der Fingerabdrücke in ausländerrechtlichen Verfahren 
bildet Artikel 22c Absatz 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und 
Niederlassung der Ausländer (ANAG). Dieser Artikel sieht eine 
Abnahme der Fingerabdrücke vor, wenn dies zur Feststellung der 
Identität notwendig ist.
Weitere Auskünfte:
Informationsdienst Bundesamt für Zuwanderung, Integration und 
Auswanderung (IMES), Tel. 031 / 324 31 50

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