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Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)

EJPD: Anwendung polizeilichen Zwangs: Bundesregelung für Rückführungen EJPD schickt Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung

Bern (ots)

24.11.2004. Die Anwendung von polizeilichem Zwang bei
Rückführungen von Ausländern soll klar und einheitlich geregelt 
werden. Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat am 
Mittwoch den Entwurf eines Zwangsanwendungsgesetzes bis Ende Februar 
2005 in die Vernehmlassung geschickt. Die vorgeschlagenen Regelungen 
sollen auch im Inland beim zwangsweisen Transport von Personen im 
Auftrag von Bundesbehörden gelten.
Infolge einzelner Unglücksfälle bei Ausschaffungen hatte die 
Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und - 
direktoren (KKJPD) 2002 als Sofortmassnahme Empfehlungen für die 
Vollzugsorgane erlassen und das EJPD aufgefordert, eine 
Bundesregelung auszuarbeiten. Der von einer Expertengruppe 
ausgearbeitete Gesetzesentwurf will sicherstellen, dass allfälliger 
polizeilicher Zwang verhältnismässig, d.h. den Umständen angemessen 
und unter grösstmöglicher Wahrung der Integrität der betroffenen 
Person, angewendet wird.
Gesundheit darf nicht gefährdet werden Der Entwurf nennt die 
zulässigen bzw. verbotenen Hilfsmittel und Waffen. Hilfsmittel wie 
Handschellen, Fussfesseln sowie Fesselungsbänder dürfen eingesetzt 
werden. Verboten sind Integralhelme, Mundknebel und andere Mittel, 
welche die Atemwege beeinträchtigen können. Unzulässig sind auch 
körperliche Techniken, welche die Gesundheit der betroffenen Person 
erheblich gefährden können (z.B. Festhaltetechniken, welche die 
Atmung behindern). Waffen (Schlag- und Abwehrstöcke sowie 
Elektroschockgeräte) dürfen nur als letztes Mittel eingesetzt 
werden.
Der Gesetzesentwurf regelt ferner die medizinische Versorgung und 
die Verwendung von Arzneimitteln. Medikamente dürfen nicht zur 
Zwangsausübung zweckentfremdet werden. Eine Person, bei der zu 
vermuten ist, dass sie andere oder sich selbst gefährdet oder 
gefährliche Gegenstände mit sich führt, darf durchsucht oder – durch 
einen Arzt – körperlich untersucht werden. Gemäss Gesetzesentwurf 
dürfen die Vollzugsbehörden nur besonders ausgebildete Personen mit 
Aufgaben beauftragen, die mit der Anwendung von polizeilichem Zwang 
verbunden sein können.
Weitere Auskünfte:
Vizedirektor Luzius Mader, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 02

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