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Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches wird nachgebessert Bundesrat verabschiedet Botschaft

Bern (ots)

29.06.2005. Der revidierte Allgemeine Teil des
Strafgesetzbuches soll nach dem Willen des Bundesrates noch vor 
dessen Inkrafttreten im Jahr 2007 nachgebessert werden. Der 
Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft und die erforderlichen 
Gesetzesänderungen zuhanden der Eidgenössischen Räte überwiesen. Er 
berücksichtigt damit die Kritik, die von den Kantonen und den 
Praktikern der Strafverfolgung, der Strafjustiz sowie des Straf- und 
Massnahmenvollzugs geäussert worden ist.
Die Vorlage sieht insbesondere Änderungen im Bereich der Verwahrung 
vor. Der Katalog der Anlasstaten für die Verwahrung soll erweitert 
werden. Das Gericht soll ferner die Verwahrung anordnen können, wenn 
der Täter ein Gewalt- und Sexualverbrechen begangen hat, das mit 
einer Höchststrafe von mindestens 5 Jahren statt wie bisher von 
mindestens 10 Jahren bedroht ist. Weiter wird die rechtliche 
Grundlage geschaffen, um die Verwahrung auf dem Wege des 
Revisionsverfahrens nachträglich anordnen zu können. Damit kann die 
Entlassung von Straftätern, deren Gefährlichkeit erst im 
Strafvollzug zu Tage tritt, verhindert werden.
Diese Neuregelungen sind unabhängig von den Ausführungsbestimmungen 
zur Verwahrungsinititative. Diese wird im Herbst 2005 dem Bundesrat 
vorgelegt werden.
Die Nachbesserungen umfassen zudem weitere Änderungen: Namentlich 
soll es künftig möglich sein, eine bedingte Vergehensstrafe mit 
einer Übertretungsbusse zu verbinden. Damit sollen die von 
Praktikern gerügten Probleme vermieden werden, die im 
Übergangsbereich zwischen einer so genannten Übertretung und einem 
Vergehen entstehen können (Schnittstellenproblematik). Nach dem 
revidierten Strafgesetzbuch erhalte - so die Kritiker - zum Beispiel 
ein Autofahrer, der die Geschwindigkeit massiv überschreitet 
lediglich eine bedingte Geldstrafe – strenger, mit einer unbedingten 
Busse, werde aber jener Autofahrer bestraft, der die Geschwindigkeit 
nur leicht überschreitet.
Im Straf- und Massnahmenvollzug wird ferner aufgrund der Forderungen 
der Gefängnisdirektorinnen und – direktoren die Busse neu als 
zusätzliche Disziplinarsanktion vorgesehen. Im Strafregisterrecht 
werden zudem die Bestimmungen über die Entfernung von Einträgen 
präzisiert.
Weitere Auskünfte:
Heinz Sutter, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 / 322 41 04

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