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Mehr Rechtssicherheit für das Trust-Geschäft Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Ratifikation des Haager Trust-Übereinkommens

Bern (ots)

05.12.2005. Der Bundesrat will eine sichere rechtliche
Basis für das wachsende Trust-Geschäft schaffen. Zu diesem Zweck hat 
er am Freitag die Botschaft zur Ratifikation des Haager Trust- 
Übereinkommens verabschiedet.
Der Trust ist hauptsächlich in Staaten angelsächsischer 
Rechtstradition verbreitet. Der Begriff bezeichnet ein 
Rechtsverhältnis, bei dem bestimmte Vermögenswerte treuhänderisch 
auf eine oder mehrere Personen (trustees) übertragen werden, welche 
diese zu verwalten und für einen vom Treugeber (settlor) 
vorgegebenen Zweck zu verwenden haben. Auch in der Schweiz liegen 
bedeutende Vermögenswerte, die zu Trusts gehören beziehungsweise im 
Namen von Trusts verwaltet werden. Immer mehr Banken haben eigene 
Trust-Abteilungen. Daneben spezialisieren sich vermehrt in der 
Schweiz niedergelassene Firmen auf die Verwaltung von Trusts. Ferner 
sind zunehmend Treuhandgesellschaften und Anwälte im Bereich der 
Trust-Planung und -Administration tätig.
Bedürfnis nach vermehrter Rechtssicherheit
Der Trust, der sich von seiner rechtlichen Struktur her zwischen 
Treuhand-verhältnis und Stiftung einordnen lässt, ist nach 
schweizerischem Recht bereits weitgehend anerkannt. Im wachsenden 
Trust-Geschäft besteht jedoch ein Bedürfnis nach vermehrter 
Rechtssicherheit. Sowohl die beteiligten Parteien als auch die 
betroffenen Behörden sind daran interessiert, dass sich möglichst 
sicher bestimmen lässt, welchen Rechtsbestimmungen ein Trust im 
Einzelfall untersteht. Eine sichere rechtliche Basis schafft zudem 
bessere Voraussetzungen für die Einrichtung und Verwaltung von 
Trusts und steigert damit die Attraktivität des 
Wirtschaftsstandortes Schweiz.
Ratifikation einhellig befürwortet
Die vom Bundesrat vorgeschlagene Ratifikation des Haager 
Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre 
Anerkennung ist in der Vernehmlassung von sämtlichen Teilnehmern 
begrüsst und teilweise als dringlich bezeichnet worden. Auch die im 
Entwurf vorgesehenen Gesetzesänderungen waren im Grundsatz 
unbestritten.
Die Botschaft des Bundesrates sieht eine Anpassung des 
Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vor, das 
noch keine Spezialbestimmungen zum Trust enthält. Diese 
Gesetzesanpassung ermöglicht zum einen das Zusammenspiel zwischen 
dem Übereinkommen und dem IPRG. Zum anderen werden im IPRG 
namentlich Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit und 
Anerkennung ausländischer Entscheidungen eingefügt. Ferner wird das 
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ergänzt, um 
der im Trustrecht vorgesehenen Trennung zwischen dem persönlichen 
Vermögen des Trustees und dem Trustvermögen im schweizerischen 
Zwangsvollstreckungsverfahren Rechnung zu tragen.
Weitere Auskünfte:
Thomas Mayer, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 / 323 06 68

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