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EFD: Steuerpaket: Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Berücksichtigung der kalten Progression

Bern (ots)

09. Mär 2004 (EFD) Bei Annahme des Steuerpakets durch
das Volk soll die zwischen dem 31. Dezember 1995 und dem 31. 
Dezember 2004 aufgelaufene Teuerung von 6,5 Prozent ab der 
Steuerperiode 2007 vollständig ausgeglichen werden. Der 
Einkommenssteuertarif und die massgeblichen Abzüge würden 
entsprechend angepasst. Damit weicht der Bundesrat im Sinne einer 
Sonderregelung vom bisher gehandhabten Ausgleichsmechanismus 
(Teuerungsausgleich erst ab 7 Prozent) ab. Er hat gestern Abend eine 
entsprechende Botschaft ans Parlament verabschiedet, die noch in der 
laufenden Sesssion zu behandeln ist. Die Mindereinnahmen werden ab 
2009 auf rund 850 Millionen Franken geschätzt.
Der Bundesrat will den Folgen der kalten Progression bis zum 
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform der Ehe- und 
Familienbesteuerung (1. Januar 2005) Rechnung tragen. Daher soll die 
seit der letzten Anpassung aufgelaufene Teuerung bei Tarif und 
Abzügen des neuen Gesetzes berücksichtigt werden. Dies macht eine 
Gesetzesänderung im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) 
notwendig, weil im Sinne einer Sonderregelung von der gesetzlich 
verankerten 7-Prozent-Regel abgewichen wird.
Der Bundesrat schlägt vor, dass das Gesetz noch in dieser Session im 
beschleunigten Verfahren von beiden Räten verabschiedet wird. Es 
unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Änderung besteht darin, dass der vom Parlament für die Reform 
der Ehe- und Familienbesteuerung beschlossene Tarif sowie die Abzüge 
im Umfang der zwischen dem 31. Dezember 1995 und 31. Dezember 2004 
aufgelaufenen Teuerung zu erhöhen sind. Die Sonderregelung soll den 
verfassungsrechtlich und im DBG verankerten Grundsatz des 
periodischen Ausgleichs der Folgen der kalten Progression nicht in 
Frage stellen. Sie legt einzig den massgeblichen 
Berechnungszeitpunkt für den Ausgleich nach vorne. Der künftige 
Ausgleich der Folgen der kalten Progression wird deshalb auf dem 
Teuerungsstand vom 31. Dezember 2004 neu berechnet. Er wäre dann 
wieder vorzunehmen, wenn die Teuerung ab dem genannten Zeitpunkt 7 
Prozent erreicht hat.
Der Bundesrat spricht sich in der Botschaft dafür aus, den Ausgleich 
der kalten Progression mit Wirkung ab der Steuerperiode 2007 
vorzunehmen. Damit soll die Wirkung der auszugleichenden Teuerung in 
dem Jahr anfallen, in dem sie nach gegenwärtig geltendem Recht 
ohnehin fällig würde.
Der nach Annahme des Steuerpakets erwartete Sollertrag (geschuldete 
Steuern für dieses Jahr) der direkten Bundessteuer der natürlichen 
Personen für die Steuerperiode 2007 beträgt 7,2 Mia.. Der Ausgleich 
vermindert diesen um 625 Mio.. Durch die Besonderheiten des 
Bezugsverfahrens ergeben sich aber erst in den folgenden Jahren 
Mindererträge in der Finanzrechnung des Bundes. Ab dem Rechnungsjahr 
2009 resultieren für Bund und Kantone Mindereinnahmen von rund 850 
Millionen Franken.
Die genauen Zahlen für die Anpassung von Tarif und Abzügen werden 
vom Bundesrat in einer Verordnung festgelegt. Ein verbindlicher 
Verordnungsentwurf liegt bereits vor und wird der Botschaft 
beigelegt. (vgl. Beilage). Der Bundesrat legt Wert auf Transparenz 
auch in dieser Frage.
Die Abzüge bei der Wohneigentumsbesteuerung werden nicht geändert. 
Es wird lediglich klargestellt, dass als Basis für künftige 
Ausgleiche ebenfalls der 31. Dezember 2004 gilt.
Bei Ablehnung des Steuerpaketes in der Volksabstimmung vom kommenden 
16. Mai würde aufgrund des geltenden Gesetzes die seit dem 1. Januar 
1996 aufgelaufene Teuerung beim heutigen Tarif und den heutigen 
Abzügen vollumfänglich ausgeglichen. Geht man davon aus, dass die 
sieben Prozent bis Ende 2005 erreicht sind, wäre diese Teuerung auf 
die Steuerperiode 2007 hin auszugleichen. Für die Bundeskasse 
wirksam würde dieser Ausgleich zum Teil schon ab dem Rechnungsjahr 
2008. Vollumfänglich zu Buche schlagen würde er ein Jahr später. Ab 
2009 würde sich der jährliche Minderertrag auf rund eine Milliarde 
Franken belaufen.
Begriff der Kalten Progression
Von kalter Progression wird gesprochen, wenn eine steuerpflichtige 
Person nur deshalb in eine höhere Progressionsstufe gerät, weil ihr 
Einkommen im Rahmen der Teuerung gestiegen ist. Sie hat damit eine 
höhere reale Steuerbelastung zu tragen, obwohl das Einkommen real 
gleich geblieben ist.
Die Bundesverfassung verlangt, dass bei der direkten Bundessteuer 
die kalte Progression periodisch ausgeglichen wird. Das DBG 
verpflichtet deshalb den Bundesrat, bei der Einkommenssteuer der 
natürlichen Personen die Folgen der kalten Progression durch 
gleichmässige Anpassung der Tarifstufen und der in Frankenbeträgen 
festgesetzten Abzüge vom Einkommen vollumfänglich auszugleichen. Der 
Bundesrat hat die Anpassung vorzunehmen, sobald sich der Landesindex 
der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung um 7 Prozent erhöht 
hat. Letztmals ist die von Ende Dezember 1991 bis Ende Dezember 1995 
aufgelaufene Teuerung ausgeglichen worden.
Auskunft für Medienschaffende:
Kurt Dütschler, Eidg. Steuerverwaltung, 031 322 73 77
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

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