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Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)

EVD: Änderungen von Landwirtschafts-Verordnungen

Bern (ots)

Der Bundesrat hat eine Reihe von
Landwirtschafts-Verordnungen angepasst. Unter anderem hat er 
Selbsthilfemassnahmen von sechs Organisationen auch für 
Nichtmitglieder verbindlich erklärt. Nicht entsprochen hat der 
Bundesrat dem Gesuch der Schweizer Milchproduzenten (SMP) für eine 
allgemein verbindliche Überlieferungsabgabe von 40 Rappen je 
Kilogramm Milch. Mit den Änderungen im Bereich Ein- und Ausfuhr 
sowie bei der Tierverkehrs- Datenbank wird die Administration 
vereinfacht. Gemäss Landwirtschaftsgesetz kann der Bundesrat von 
einer Branchen- oder Produzenten-organisation beschlossene 
Selbsthilfemassnahmen auch für Nichtmitglieder verbindlich erklären. 
Sieben Organisationen haben entsprechende Gesuche an den Bundesrat 
gestellt. Sie betreffen grösstenteils Beiträge für das 
Produktmarketing. Der Bundesrat hat sechs Gesuche angenommen. 
Abgelehnt hat er das Begehren der Schweizer Milchproduzenten (SMP) 
nach einer allgemein verbindlichen Überlieferungsabgabe: Gemäss 
diesem Vorschlag hätten alle Produzenten, unabhängig davon, ob sie 
noch der Milchkontingentierung unterstehen oder sich für den 
vorzeitigen Ausstieg entschieden haben, verpflichtet werden sollen, 
bei Überschreitung der zugeteilten Mengen einen Beitrag von 40 
Rappen pro Kilogramm Milch in den Unterstützungsfonds der SMP 
einzuzahlen. Die übrigen Begehren der SMP wurden gutgeheissen.
Mit einer Totalrevision hat der Bundesrat die bisherige Verordnung 
über die Tierverkehrs-Datenbank (TVD) an die neuen Gegebenheiten 
angepasst. Die Weisungen über die Zugangsberechtigung Privater auf 
Daten der TVD wurden in die Verordnung aufgenommen. Mit einer 
Änderung der Tierseuchenverordnung wurde die Grundlage dafür gelegt, 
dass Daten aus der Tierverkehrs-Datenbank auch für den Vollzug der 
Landwirtschaftsgesetzgebung genutzt werden können. Insbesondere 
sollen die Daten mit dem AGIS-Register des Bundesamtes für 
Landwirtschaft zusammengeführt werden. Damit können sowohl für die 
Tierhalter als auch für die Kantons- und Bundesbehörden Einsparungen 
und administrative Vereinfachungen erzielt werden.
Im weiteren hat der Bundesrat fünf technische Verordnungen im 
Bereich Ein- und Ausfuhr landwirtschaftlicher Produkte geändert. 
Unter anderem wird im Gleichschritt mit Einführung der 
elektronischen Zollabfertigung die Erfassung der Abtretungen von 
Zollkontingentsanteilen über einen gesicherten Internetzugang 
ermöglicht. Eine weitere Änderung betrifft die Bio-Verordnung in 
welcher der maximal erlaubte Anteil nichtbiologischer Futtermittel 
stufenweise verringert wird.
Auskünfte:
Bundesamt für Landwirtschaft,
Jacques Chavaz,
stellvertretender Direktor,
031 322 25 02

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