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Baustellenkoordinationsgesetz in Vernehmlassung

Vaduz (ots)

Die Regierung hat den Entwurf zur Schaffung eines
Gesetzes über die Koordination der Sicherheits- und
Gesundheitsschutzmassnahmen bei Bauarbeiten genehmigt und
interessierten Kreisen zur Stellungnahme bis 28. Februar 2002
unterbreitet. Weitere Kreise oder Personen, die sich an der
Vernehmlassung beteiligen wollen, können den Vernehmlassungsbericht
bei der Regierungskanzlei beziehen. «Mit diesem Gesetz kann durch
eine gezielte Koordination bei der Vorbereitung und Durchführung von
Bauarbeiten die Sicherheit und der Gesundheitsschutz von
Arbeitnehmern auf Baustellen verbessert werden,» so Regierungsrat
Hansjörg Frick zu der Vorlage.
Das Gesetz wird für Baustellen gelten, auf welchen Arbeitnehmer
von mehreren Betrieben gleichzeitig oder nacheinander beschäftigt
sind. Bevor mit den Bauarbeiten begonnen wird, müssen die zu
treffenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen gemäss den
Vorschriften festgelegt und koordiniert werden. Verantwortlich für
die Koordination ist der Bauherr, er kann jedoch Dritte mit der
Wahrnehmung der Aufgaben beauftragen.
Weiters hat der Bauherr die Pflicht, je nach Grösse der Baustelle
einen oder mehrere Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren zu
bestellen. Der Koordinator hat die Aufgabe, während der
Vorbereitungsphase des Bauwerks die Belange der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes zu koordinieren. Er erstellt einen Sicherheits-
und Gesundheitsschutzplan, in dem die vorgesehenen Massnahmen
zusammengefasst sind. Der Koordinator stimmt während der Dauer aller
Arbeiten die Anwendung der allgemeinen Grundsätze der
Arbeitssicherheit ab. Er achtet darauf, dass die Grundsätze der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer sowie der
erstellte Sicherheits- und Gesundheitschutzplan eingehalten werden.
Ferner hat der Bauherr dem Amt für Volkswirtschaft zwei Wochen vor
Baubeginn eine Vorankündigung zu übermitteln, sofern die
voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt
und auf der Baustelle mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig
beschäftigt werden oder deren voraussichtlicher Umfang 500
Personentage übersteigt.
Mit dem vorliegenden Gesetz werden die Bestimmungen der EWG-
Richtline über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche
Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und
den Gesundheitsschutz ins nationale Recht umgesetzt. Die übrigen
Bestimmungen der Richtlinien wurden mit Verordnungen umgesetzt.

Kontakt:

Presse- und Informationsamt des Fürstentums Liechtenstein (pafl);
Tel. +423/236'67'22, Fax +423/236'64'60, Internet: www.presseamt.li;
Ressort: Wirtschaft/Regierungsrat Hansjörg Frick
Sachbearbeitung: Amt für Volkswirtschaft Tel. +423/236'68'71.

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