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Bewilligungspflicht für Pflegeverhältnisse und Pflegeeinrichtungen

Vaduz (ots)

Am 1. Juli 2002 ist die Abänderung des
Jugendgesetzes in Kraft getreten. Gemäss dieser Änderung sind private
Pflegeverhältnisse und Pflegeeinrichtungen künftig
bewilligungspflichtig. Eine Pflegebewilligungsverordnung, welche
ebenfalls ab 1. Juli 2002 gilt, regelt die Bedingungen und
Voraussetzungen, wie die Betreuung von Minderjährigen stattfinden
soll. Sinn der neuen Bestimmungen ist es, die Qualität der Betreuung
sicherzustellen.
In Zukunft müssen private Pflegeverhältnisse (Tagesmütter,
Tagesväter) und Einrichtungen der ausserhäuslichen Pflege (z.B.
Kindertagesstätten) vor der Aufnahme eines Kindes vom Amt für Soziale
Dienste bewilligt werden. Für bereits bestehende Pflegeverhältnisse
müssen Privatpersonen und Einrichtungen beim Amt für Soziale Dienste
innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung, d.h.
bis zum 1. Juli 2003, um eine Bewilligung ansuchen.
Welche Pflegeverhältnisse sind bewilligungspflichtig?
Bewilligungspflichtig ist ein Pflegeverhältnis, wenn das Kind
(sofern es noch nicht 16 Jahre alt ist) von der Tagesmutter gegen
Bezahlung mindestens drei Monate lang 40 Stunden monatlich im eigenen
Haushalt betreut wird. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind
Verwandte oder Verschwägerte bis und mit dem dritten Grad
(Grosseltern, Tante, Onkel) sowie Pflegeverhältnisse, die vom Gericht
oder dem Amt für Soziale Dienste eingerichtet wurden.
Die Pflegeperson muss für jedes aufzunehmende Kind einen
entsprechenden Antrag an das Amt für Soziale Dienste stellen. Sie
soll aufzeigen können, dass eine passende Familien- und
Wohnsituation, sowie die persönliche erzieherische und
gesundheitliche Eignung gegeben ist. Ebenfalls sollen Angaben zum
aufzunehmenden Kind enthalten sein.
Eine pädagogische Ausbildung der Pflegeperson wird nicht erwartet.
Die Bereitschaft zur Ableistung eines Erste-Hilfe- Kurses, der alle
vier Jahre aufzufrischen ist, wird vorausgesetzt.
Das Amt für Soziale Dienste prüft vor Aufnahme des
Pflegeverhältnisses das Vorliegen der Voraussetzungen. Tagesmütter,
welche bei einer Einrichtung (Eltern Kind Forum) angestellt sind,
werden bereits von dieser Einrichtung überprüft und müssen keinen
Antrag an das Amt für Soziale Dienste stellen. Weitere Auskünfte
erteilt der Kinder- und Jugenddienst.

Kontakt:

Sachbearbeitung: Amt für Soziale Dienste (Kinder- und Jugenddienst)
(+423/236'72'72)

Presse- und Informationsamt
des Fürstentums Liechtenstein (pafl)
Tel. +423/236'67'22
Fax +423/236'64'60
Internet: http://www.presseamt.li

Nr. 327

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