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Schaffung eines Gesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr

Vaduz (ots)

Mit Bericht und Antrag hat die Regierung dem Landtag
die Schaffung eines E-Commerce-Gesetzes (ECG) unterbreitet. Das
Gesetz regelt den rechtlichen Rahmen für bestimmte Aspekte des
elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs und stellt die Umsetzung
der entsprechenden EG- Richtlinie (so genannte E-Commerce-Richtlinie)
in nationales Gesetz dar, welche EU/EWR-weit die Erbringung von
kommerziell verbreiteten Diensten der Informationsgesellschaft
harmonisiert.
Unter E-Commerce wird häufig das «Electronic Shopping», das
Einkaufen von Waren über das Internet oder im Online-Dienst,
verstanden. Das ist jedoch nur ein Teilbereich: E-Commerce ermöglicht
die umfassende, digitale Abwicklung von Geschäftsprozessen zwischen
Unternehmen und Kunden oder zwischen Unternehmen und Unternehmen über
öffentliche und private Netze. Es umfasst auch die digitale Bezahlung
und die digitale Übertragung von digitalisierten Gütern und
Dienstleistungen.
Mit dem E-Commerce-Gesetz werden im Interesse der Rechtssicherheit
klare Lösungen für strittige Rechtsfragen vorgesehen, und es wird
zugleich dem Konsumentenschutz gedient. Das Gesetz regelt im Detail
die Zulassung von Diensteanbietern in der Informationsgesellschaft,
deren Informationspflichten und Verantwortlichkeiten, den Abschluss
von Verträgen, das Herkunftslandprinzip und die transnationale
Zusammenarbeit.
Für die Aufnahme und Tätigkeit einschlägiger Anbieter soll nach
dem Gesetz die Zulassungsfreiheit gelten, allerdings ist ein
umfassender Katalog von Informationspflichten vorgeschrieben. Die
kommerzielle Kommunikation eines Anbieters muss als solche ebenso
erkennbar sein wie die natürliche und juristische Person, die die
kommerzielle Kommunikation in Auftrag gegeben hat. Erkennbar sein
müssen auch Angebote zur Absatzförderung, Preisausschreiben und
Gewinnspiele. Für den Abschluss von Verträgen ist ein umfassender
Katalog von Vorschriften vorgesehen.
Für Liechtenstein ist die Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie in
nationales Recht von grosser Bedeutung, weil sie, vor allem durch die
Verankerung des Rechts und der Zuständigkeit nach dem Ort der
Niederlassung, einen unmittelbaren Zugang zu den umliegenden Märkten
sicherstellt.

Kontakt:

Presse- und Informationsamtes
des Fürstentums Liechtenstein (pafl)
Tel. +423/236'67'22
Fax +423/236'64'60
Internet: http://www.presseamt.li

Rückfragen:
Ressort: Wirtschaft/Regierungsrat Hansjörg Frick
Sachbearbeitung: Amt für Volkswirtschaft

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