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pafl: Baustellenkoordination

(ots)

Vaduz, 26. Februar (pafl) -

Am kommenden Samstag, 1. März
2003, tritt das Gesetz über die Koordination der Sicherheits- und 
Gesundheitsschutzmassnahmen bei Bauarbeiten, LGBl. 2002 Nr. 158 
(Bauarbeitenkoordinationsgesetz, BauKG), in Kraft.
Das Gesetz dient insbesondere der Verbesserung der Sicherheit und 
des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer auf Baustellen. Es ist 
anwendbar auf alle Baustellen, auf welchen Arbeitnehmer 
verschiedener Arbeitgeber gleichzeitig oder aufeinander folgend 
beschäftigt sind.
Durch das BauKG wird der Bauherr verpflichtet, bei den erwähnten 
Baustellen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer 
zu koordinieren. Der Bauherr berücksichtigt bei der Planung und 
Ausführung eines Bauvorhabens die allgemeinen Grundsätze zur 
Verhütung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit gemäss dem 
Arbeitsgesetz und den einschlägigen Verordnungen. Er kann mit diesen 
Aufgaben einen Planungs- und Baustellenkoordinator beauftragen.
Hoch- und Tiefbauarbeiten im Sinne dieses Gesetzes sind unter 
anderem: Aushub; Erdarbeiten; Bauarbeiten im engeren Sinne; 
Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen; Einrichtung oder 
Ausstattung; Umbau; Renovierung; Reparatur; Abbauarbeiten; 
Abbrucharbeiten; Wartung; Instandhaltungs-, Maler- und 
Reinigungsarbeiten sowie Sanierungen.
Bei Baustellen, bei denen die voraussichtliche Dauer der Arbeiten 
mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 
Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder deren 
voraussichtlicher Umfang 500 Personentage übersteigt, ist dem Amt 
für Volkswirtschaft 14 Tage vor Baubeginn eine Vorankündigung zu 
übermitteln. Das Formular für diese Vorankündigung ist im Internet 
unter www.avw.llv.li (Technik / Sicherheit und Gesundheitsschutz am 
Arbeitsplatz) zu finden.
Für Fragen steht Robert Hassler, Fachbereich Arbeitssicherheit beim 
Amt für Volkswirtschaft (Tel. 236 64 53, E-Mail:  
robert.hassler@avw.llv.li) gerne zur Verfügung.

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