pafl: Abänderung des Patentanwaltsgesetzes
(ots)
Vaduz, 24. April (pafl) -
Die Regierung hat einen Bericht und Antrag zur Abänderung des Gesetzes über die Patentanwälte zuhanden des Landtags verabschiedet. Sie schlägt in ihrem Bericht vor, Artikel 50 des Patentanwaltsgesetzes ersatzlos zu streichen.
Gemäss Artikel 50 des Patentanwaltsgesetzes sind Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten des Patentanwaltsgesetzes in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen waren, sowie die Rechtsagenten weiterhin befugt, die Tätigkeit eines verantwortlichen Geschäftsführers einer juristischen Person auszuüben. Diese Bestimmung wurde anlässlich der letzten Revision des Patentanwaltsgesetzes im Landtag in Frage gestellt.
Die Regierung hat diese Bestimmung überprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass Artikel 50 des Patentanwaltsgesetzes ersatzlos aufgehoben werden soll. Diese Übergangsbestimmung räumt nämlich Rechtsanwälten und Rechtsagenten die Möglichkeit ein, eine Bewilligung als Geschäftsführer einer juristischen Person zur Ausübung des Patentanwaltsberufes zu erhalten, ohne dass sie die Voraussetzungen dafür erfüllen und ohne dass sie eine entsprechende Ausbildung nachweisen müssen. Nach Auffassung der Regierung ist diese Regelung vom Gesetzgeber so nicht gewollt gewesen.
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