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pafl: Stellungnahme zum Stipendiengesetz dem Landtag unterbreitet

(ots)

Vaduz, 21. September (pafl) -

Die Regierung hat dem
Landtag eine Stellungnahme zum neuen Stipendiengesetz unterbreitet. 
In der Stellungnahme werden die Fragen beantwortet, die vom Landtag 
während der Eintretensdebatte und der ersten Lesung der 
Gesetzesvorlage aufgeworfen wurden. Insbesondere wird die Frage 
beantwortet, weshalb alle Bildungswege grundsätzlich gleich 
behandelt werden sollten. Weiters werden die Abzüge erläutert, die 
bei der Eigenleistung in Abzug gebracht werden können. Aufgrund der 
Anregungen im Landtag wurde die Rolle der Stipendienkommission 
nochmals überprüft.
Gleichbehandlung aller Bildungswege oder Differenzierung?
Nach heute gültigem Recht gibt es für die Ausbildungsbeihilfen je 
ein Berechnungssystem für die Allgemeinbildung und für die 
berufliche Weiterbildung. Im neuen Gesetz sollen diese beiden 
Berechnungssysteme durch ein einheitliches System abgelöst werden, 
da sich die Grenze zwischen vollzeitlicher und berufsbegleitender 
Ausbildung immer mehr verwischt. Viele Ausbildungswege sind modular 
aufgebaut oder mit einer beruflichen Praxis verbunden. Können 
Ausbildungskategorien nicht klar nach den Kriterien 
„berufsbegleitend“ und „vollzeitlich“ differenziert werden, gebietet 
das Rechtsgleichheitsgebot, dass ein einheitliches System der 
Ausbildungsförderung angewendet wird.
Mit welchen Abzügen soll die Eigenleistung ermittelt werden?
Weder im bisherigen noch im neuen Stipendiengesetz ist 
vorgesehen, steuerrechtliche Sozialabzüge zu berücksichtigen. Es 
sind jedoch neben den so genannten Kinderabzügen drei weitere Abzüge 
vorgesehen: den Elternabzug, den Verheiratetenabzug und den 
Alleinerziehendenabzug.
Beim Elternabzug wird bei Personen, die das 25. Altersjahr noch 
nicht vollendet haben, die elterliche Eigenleistung berücksichtigt. 
Bei Verheirateten wird zur Ermittlung der Eigenleistung auch das 
Einkommen des Ehemanns oder der Ehefrau herangezogen. Mit dem 
Alleinherziehendenabzug soll dem Umstand Rechnung getragen werden. 
dass zwar bei geschiedenen Eltern beide Einkommen zur Ermittlung der 
elterlichen Eigenleistung herangezogen werden, aber in der Regel 
zwei Haushalte finanziert werden müssen. Wie alle anderen Abzüge 
wirkt sich auch dieser Abzug vor allem bei unteren Einkommen positiv 
zugunsten der Antrag stellenden Person aus.
Neue Funktionen der Stipendienkommission
Die Gesetzesvorlage sieht einen neuen Aufbau der 
Stipendienadministration vor. Dadurch erhält die 
Stipendienkommission völlig neue Funktionen: Sie wird 
Beschwerdeinstanz und Beratungsorgan.
Mit rund 1'000 Gesuchen pro Jahr wurde bei der jetzigen 
Stipendienkommission die Grenze der Belastbarkeit längst 
überschritten. Zudem handelt es sich bei der Bearbeitung von 
Stipendiengesuchen nach Ansicht der Regierung um eine klassische 
Verwaltungstätigkeit, die von Beamten auszuüben ist. Nach dem neuen 
Gesetz ist die Stipendienadministration so aufgebaut, dass die 
Stipendienstelle als erste Instanz diejenigen Gesuche selbständig 
erledigt, die eindeutig entschieden werden können. Bei Gesuchen, die 
nach Billigkeitskriterien entschieden werden können, soll die 
Regierung erstinstanzlich darüber befinden. Gegen Entscheidungen der 
Regierung steht der übliche Rechtsmittelzug zur Verfügung. Gegen 
Entscheidungen der Stipendienstelle ist als zweite Instanz die 
Stipendienkommission und als dritte der Verwaltungsgerichtshof 
vorgesehen.
Die Regierung soll erstinstanzlich auch über die Anerkennung von 
Ausbildungsstätten, über ausländische Schulen der Sekundarstufe II, 
bei welchen Ausbildungsbeihilfe gewährt werden darf, und über die 
unterstützbaren Sekundarschulen mit Internat entscheiden. Die 
Stipendienkommission soll in diesem Bereich die Regierung beraten 
und Stellungnahmen abgeben können.

Kontakt:

Wendula Matt
Tel.: +423/236 60 23
wendula.matt@mr.llv.li

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