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pafl: Diversion im Strafverfahren

(ots)

Vaduz, 24. November (pafl) – Die Regierung hat einen Bericht und Antrag zur Abänderung der Strafprozessordnung, des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes sowie anderer Gesetze zuhanden des Landtags verabschiedet. Ziel der Gesetzesänderung ist die Einführung der Diversion im Strafverfahren. Damit soll eine Rechtsgrundlage für flexible, einzelfallbezogene und wirksame Reaktionen auf strafbares Verhalten des unteren und in Ausnahmefällen mittleren Kriminalitätsbereiches geschaffen werden, die sowohl den Interessen der durch die Straftat verletzten Person als auch spezial- und generalpräventiven Bedürfnissen genügen, ohne dass ein Strafverfahren mit formeller Verurteilung des Täters durchgeführt werden muss.

Bei einer Diversion wird auf die Durchführung eines Strafverfahrens 
verzichtet oder ein solches beendet, ohne dass ein Schuldspruch und 
eine förmliche Sanktionierung oder unnötige Stigmatisierung des 
Verdächtigen erfolgen. Voraussetzung ist jedoch, dass der 
Verdächtige zustimmt, bestimmte Leistungen, wie Geldbusse, 
Schadensgutmachung, gemeinnützige Arbeiten, Therapie etc. zu 
erbringen oder Verantwortung gegenüber dem Opfer zu übernehmen.
Da die Einführung der Diversion auch wesentliche Abänderungen des 
Jugendgerichtsgesetzes zur Folge hat, erscheint es der Regierung 
zielführend zu sein, daneben weitere Erleichterungen hinsichtlich 
der Bestrafung sowie verbesserte Verfahrensvorschriften in der 
Jugendstrafrechtspflege vorzusehen.
Im Vordergrund soll dabei der Grundsatz der Spezialprävention 
stehen. Es handelt sich hierbei einerseits insbesondere um die 
erweiterte Möglichkeit, von der Strafe durch die Staatsanwaltschaft 
abzusehen, einen Strafausschliessungsgrund für die Altersgruppe der 
14- und 15jährigen Jugendlichen im Bereich der minder schweren 
Alltagskriminalität aufzunehmen sowie das Mindestmass der für 
Jugendstraftaten angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen 
herabzusetzen. Andererseits werden der Kreis der Vertrauenspersonen 
erweitert und der Bewährungshelfer besser einbezogen. Daneben sollen 
grösstenteils die besonderen Verfahrensbestimmungen für Jugendliche 
auf die Altersgruppe bis zum vollendeten 21. Lebensjahr Anwendung 
finden.
Schliesslich nimmt die Regierung diese Revision auch zum Anlass, den 
Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches, soweit dieser nicht ohnehin 
bereits durch die vergangenen Revisionen überarbeitet wurde, der 
österreichischen Rechtslage näher anzupassen. Nachdem es sich 
hauptsächlich um Bestimmungen hinsichtlich der Strafbemessung, der 
bedingten Strafnachsicht, der bedingten Entlassung sowie der 
Weisungen und Bewährungshilfe handelt, ist deren gleichzeitige 
Behandlung mit der Diversion aufgrund des engen Konnexes nahe 
liegend. Kernstücke dieser Reform sind die Einführung der 
teilbedingten Strafe, die Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 
42 StGB sowie die Erleichterungen bei der bedingten Strafnachsicht 
und im Bereich des Heranwachsendenstrafrechts. Ebenso sind die 
korrespondierenden Verfahrensvorschriften entsprechend abzuändern.

Kontakt:

Ressort Justiz
Patricia Wildhaber
Telefon: +423 236 60 34

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