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pafl: Anerkennung von Berufsqualifikationen

Vaduz (ots)

Vaduz, 12. September (pafl) - Die Regierung hat
einen Vernehmlassungsbericht zur Abänderung des Gesetzes über die 
Rechtsanwälte, des Gesetzes über die Treuhänder sowie des Gesetzes 
über die Patentanwälte verabschiedet. Mit der Vorlage wird primär die
EG-Richtlinie über die Anerkennung der Berufsqualifikationen 
umgesetzt. Sie hat zum Ziel, die zeitweilige und gelegentliche 
Ausübung von Dienstleistungen zu erleichtern und die Anerkennung von 
Berufsqualifikationen zu verbessern.
Diese Richtlinie gilt für alle Staatsangehörigen eines 
EWR-Mitgliedstaats, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte 
einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben 
wollen als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikation erworben haben. 
Die Richtlinie fasst alle bestehenden Diplomanerkennungsrichtlinien 
in einem Gesetz zusammen.
In erster Linie werden die Kapitel über den freien 
Dienstleistungsverkehr entsprechend angepasst. Neu ist diesbezüglich 
keine Bewilligung der Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein mehr 
notwendig. Vom Dienstleistungserbringer darf nur noch eine 
schriftliche Meldung vor der erstmaligen Ausübung der Dienstleistung 
gefordert werden. Dieser Meldung muss eine Reihe von Unterlagen 
beigefügt werden, die in der Richtlinie ausführlich aufgeführt sind. 
Zudem ist die Meldung einmal jährlich zu erneuern, wenn der 
Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres 
vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Liechtenstein zu 
erbringen. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der 
Ausübung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, 
insbesondere anhand der Dauer, Häufigkeit, regelmässiger Wiederkehr 
und Kontinuität der Dienstleistung. Weiters ist die Meldung zu 
erneuern, wenn sich eine wesentliche Änderung gegenüber den in den 
Nachweisen bescheinigten Situationen ergibt.
Ausserdem sieht die Richtlinie vor, dass eine Person, welche sich 
zur Ausübung der Tätigkeiten in Liechtenstein niederlassen möchte, 
unter anderem einen Berufsqualifikationsnachweis 
(Ausbildungsnachweis, Befähigungsnachweis und/oder Berufserfahrung) 
erbringen muss, der mindestens dem Ausbildungsniveau entspricht, das 
unmittelbar unter dem liechtensteinischen Niveau liegt.
Als weitere Neuerungen sind eine verstärkte Zusammenarbeit und ein
Informationsaustausch zwischen den Behörden der einzelnen 
Vertragsstaaten des EWRA zu nennen. Dabei wird im Rahmen des so 
genannten "Internal Market Information System" (IMI)-Projekts in 
jedem Vertragsstaat die zuständige Behörde für den entsprechenden 
Beruf bezeichnet, welche für den Informationsaustausch mit den 
Behörden der anderen Vertragsstaaten zuständig ist. Dies soll auch 
der Lösung von Problemen dienen, die sich im Zusammenhang mit der 
Anerkennung von Berufsqualifikationen ergeben.
Überdies sieht die Richtlinie 2005/36/EG vor, dass dem 
Anerkennungsantrag nur noch bestimmte Unterlagen und Bescheinigungen 
beizufügen sind. Künftig bestätigt die FMA binnen eines Monats den 
Eingang des Antrags und zwar unter Angabe aller fehlenden Unterlagen.
Binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen muss 
über den Antrag entschieden werden.
Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder 
über deren Homepage im Internet (www.rk.llv.li - Vernehmlassungen) 
bezogen werden.

Kontakt:

Martin Frick
Ressortsekretär
Tel.: +423/236 60 09

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