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pafl: Urteil des EFTA-Gerichtshofes: Wohnsitzerfordernis für Hilflosenentschädigung nicht zulässig

Vaduz (ots)

Vaduz, 14. Dezember (pafl) - Der EFTA-Gerichtshof
hat in seinem Urteil E-5/06 vom 14. Dezember 2007 verkündet, dass das
Wohnsitzerfordernis für die Hilflosenentschädigung gemäss dem Gesetz 
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und 
Invalidenversicherung (ELG) gegen das EWR-Abkommen verstösst.
Liechtenstein hat beim EWR-Beitritt die beitragsunabhängige 
Hilflosenentschädigung als nicht-exportierbare Sonderleistung in den 
Anhang IIa der EWR-Verordnung 1408/71 eintragen lassen. Die Regierung
argumentierte stets, dass die Rechtsgültigkeit dieses Eintrags nicht 
in Frage gestellt werden könne. Die EFTA-Überwachungsbehörde war 
jedoch der Auffassung, dass dieser Eintrag ungültig sei und hat gegen
Liechtenstein Beschwerde beim EFTA-Gerichtshof in Luxemburg erhoben. 
Der EFTA-Gerichtshof bestätigte diese Auffassung, indem er 
feststellte, dass es sich bei der Hilflosentschädigung um eine 
"Geldleistung bei Krankheit" handelt, die als 
Sozialversicherungsleistung auch ins Ausland zu exportieren ist.
Die Regierung hat bereits im Vorfeld der Urteilsverkündung die 
Situation der Hilflosenentschädigung sowie allfällige Konsequenzen 
eines Unterliegens beim EFTA-Gerichtshof untersucht. Sie wird nun das
Urteil des EFTA-Gerichtshofs eingehend analysieren und die 
Erforderlichkeit gesetzlicher Massnahmen prüfen.

Kontakt:

Stabsstelle EWR
Sabine Tömördy
Telefon +423 236 60 39

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