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pafl: Abänderung des Jagdgesetzes dem Landtag unterbreitet

Vaduz (ots)

Vaduz, 14. Februar (pafl) - Die Regierung
unterbreitet dem Landtag einen Bericht und Antrag zur Abänderung des 
Jagdgesetzes. Durch die Abänderung des Jagdgesetzes soll der 
Umlegungsschlüssel bei der Kostenregelung von Wildschadenverhütung 
genauer definiert werden.
Mit Urteil des Staatsgerichtshofes wurde in Art. 49 Abs. 2 des 
Jagdgesetzes der zweite Satz mit dem Wortlaut "Die Regierung bestimmt
den Schlüssel für die Umlegung dieser Kosten mit Verordnung, wobei 
das Land Finanzhilfen von 50 Prozent an die Kosten der 
Wildschadenverhütung leistet" als verfassungswidrig aufgehoben. 
Gemäss Urteil des Staatsgerichtshofes belasse dieser Satz des 
Jagdgesetzes der Regierung bei der Festlegung des Umlegungsschlüssels
einen zu weit gehenden Spielraum und weise somit nicht die 
erforderliche Bestimmtheit auf, um eine genügende gesetzliche 
Grundlage für den Erlass einer Verordnung zu bilden.
In der sich auf das Jagdgesetz abstützenden geltenden Verordnung 
über die Hege des Wildes, die Abschussplanung, -durchführung und 
-kontrolle sowie die Kostenregelung von Massnahmen der 
Wildschadenverhütung (Hegeverordnung) ist der Schlüssel für die 
Umlegung des Kostenanteils zwischen dem Staat, den Waldeigentümern 
und den Jagdgemeinschaften bestimmt gefasst. Art. 49 Abs. 2 des 
Jagdgesetzes soll deshalb durch diesen in der Hegeverordnung 
festgelegten Umlegungsschlüssel ergänzt werden.
Durch die Abänderung von Art. 49 Abs. 2 des Jagdgesetzes wird die 
bisherige bewährte Praxis zur Kostenlegung von Massnahmen der 
Wildschadenverhütung beibehalten. Das Land trägt gemäss dem neuen 
Art. 49 Abs. 2 des Jagdgesetzes immer noch 50 Prozent der Kosten der 
Wildschadenverhütung. Die Waldeigentümer oder Hoheitsgemeinden tragen
40 Prozent und diejenigen Jagdgemeinschaften, in deren Revieren 
Verhütungs- und Schutzmassnahmen gegen Wildschäden zu treffen waren, 
10 Prozent der entsprechenden Kosten.

Kontakt:

Ressort Umwelt, Raum, Land- und Waldwirtschaft
Jeannine Niedhart
Mitarbeiterin der Regierung
Tel.: +423 236 60 93

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