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pafl: Kommunikationsgesetz: Abänderung des Liechtensteinischen Nummerierungsplans

Vaduz (ots)

Vaduz, 2. Juli (pafl) - Die Regierung hat in ihrer
Sitzung vom 1. Juli 2008 die Abänderung des Liechtensteinischen 
Nummerierungsplans genehmigt. Die gegenständliche Abänderung des 
Liechtensteinischen Nummerierungsplans stützt sich auf das Gesetz vom
17. März 2006 über die elektronische Kommunikation 
(Kommunikationsgesetz). Sie dient der Festlegung von Tarifobergrenzen
im Terminierungsmarkt im Bereich persönlicher Nummern, von Nummern im
nationalen Mobilfunknetz sowie bei internationalen 
Mobilitätsdiensten.
Bei der Festlegung dieser Tarifobergrenzen sind die entsprechenden
Durchschnittswerte der EWRA-Staaten berücksichtigt worden. Mit diesen
Tarifobergrenzen sollen die Tarife im Bereich der Rufnummerngassen 6 
"internationale Mobilitätsnummern" und der Rufnummernbereich 70x 
"Persönliche Nummern" den europäischen Durchschnittswerten angepasst 
werden.
Durch eine Reduktion der Tarifobergrenzen wird auch die Eindämmung
von vermeintlichen Mehrwertdiensten in der Rufnummerngasse 6 
angestrebt. Trotz der bereits im Jahre 2007 eingeführten 
Tarifobergrenzen von 35 Rappen pro Minute ist Liechtenstein nach wie 
vor mit Missbräuchen infolge hoher Terminierungsentgelte 
konfrontiert. Der immer wieder durch verschiedene internationale 
Operatoren angezeigte sog. "Subscriptions- und Roaming-Fraud" mit 
geklonten SIM-Karten führte wiederum zu Androhungen bzw. Durchführung
von effektiven Abschaltungen der liechtensteinischen Landeskennzahl 
+423 in ausländischen Netzen.
Mit der erneuten Reduktion der Tarifobergrenze von 35 Rappen pro 
Minute auf neu 15 Rappen pro Minute, welche nach wie vor im oberen 
Bereich des europäischen Durchschnitts liegt, können die Anreize des 
Missbrauchs durch überhöhte Terminierungsentgelte und die damit 
entstandenen Erreichbarkeitsprobleme der Landeskennziffer +423 
weitestgehend beseitigt werden.
Da die persönlichen Nummern im Rufnummernbereich 70x und die 
Rufnummerngasse 6 (internationale Mobilitätsdienste) der 
Sonderregulierung durch das Amt für Kommunikation im Rahmen der 
Marktanalyse unterliegen, sollen diese ebenfalls auf die 
mitteleuropäischen Durchschnittspreise reduziert und mit 15 Rappen 
pro Minute festgelegt werden. Die Tarifobergrenzen für den 
Vorleistungsmarkt "nationale Mobilfunkdienste" in der Rufnummerngasse
7 unterliegen indes der Regulierung durch das Amt für Kommunikation. 
Im Rahmen der Sonderregulierung werden diese daher in einem vom Amt 
für Kommunikation vorgeschlagenen Gleitpfad gemäss Marktanalyse in 
den kommenden Jahren separat auf das europäische Mittelmass angepasst
werden. Dies deshalb, weil die Marktanalyse eine exaktere Grundlage 
für die Festlegung der Tarifobergrenze liefert, als der Vergleich mit
den Durchschnittswerten der anderen EWRA-Staaten.

Kontakt:

Ressort Verkehr und Kommunikation
Markus Biedermann, Mitarbeiter der Regierung
Tel.: +423 236 60 21

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