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pafl: Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft

Vaduz (ots)

Vaduz, 14. Januar (pafl) - Vertreter der Freien
Liste haben in den vergangenen Tagen im Zusammenhang mit der 
Veröffentlichung eines Inserates in den Landeszeitungen wiederholt 
ein Tätigwerden der Staatsanwaltschaft gefordert, wobei teilweise auf
einen früher nach dem Staatsschutzgesetz beurteilten Fall Bezug 
genommen wurde. Dazu teilt die Staatsanwaltschaft mit, dass die Art. 
17 bis 24 des Staatsschutzgesetzes mit der Einführung des neuen 
Mediengesetzes aufgehoben wurden. Die Verletzung der Pflicht zur 
Veröffentlichung eines Impressums ist jetzt nach Art. 93 Abs. 1 lit. 
b und c Mediengesetz als eine von der Regierung zu bestrafende 
Verwaltungsübertretung sanktioniert. Die Pflicht zur Veröffentlichung
eines Impressums trifft nach Art. 11 Mediengesetz jedes im Inland 
verbreitete Medium, nicht aber eine Person oder Personengruppe, die 
in einem Medium eine Anzeige veröffentlicht. Ein solches Inserat ist 
als "Werbung" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Z 14 Mediengesetz zu 
qualifizieren. Für Werbung sehen die Art. 40ff Mediengesetz 
Bestimmungen vor, die offensichtlich eingehalten wurden.
Für eine allfällige Verfolgung als Vergehen der üblen Nachrede 
nach Paragraph 111 Abs. 1 und 2 StGB ist die Staatsanwaltschaft nach 
Paragraph 117 StGB nicht zuständig, weil es sich um ein 
Privatanklagedelikt handelt, das der in seiner Ehre Verletzte selbst 
verfolgen müsste.
Zusammenfassend liegt daher kein Verdacht einer, von der 
Staatsanwaltschaft zu verfolgenden, strafbaren Handlung vor.

Kontakt:

Liechtensteinische Staatsanwaltschaft
Robert Wallner, Leitender Staatsanwalt
Tel.: +423 236 67 95

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