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pafl: Regierung ändert Überweisungspraxis in der OKP

Vaduz (ots)

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 15. Dezember
2009 die Verordnung zum Krankenversicherungsgesetz (KVV) abgeändert. 
Anhang 4a der Verordnung regelt die ärztliche Überweisung eines 
zugelassenen Arztes an einen nicht zur OKP (obligatorische 
Krankenpflegeversicherung) zugelassenen Leistungserbringer. Das 
Überweisungsformular wurde per Verordnungsänderung derart angepasst, 
dass nun eine Überweisung an einen nicht zur OKP zugelassenen 
Leistungserbringer aus Gründen des mangelnden Vertrauens des Arztes 
oder des Patienten in die zugelassenen Leistungserbringer künftig 
nicht mehr möglich ist.
Durch diese Überweisungsmöglichkeit wurde die ärztliche 
Bedarfsplanung umgangen, da eine Überweisung an einen Wahlarzt 
ausserhalb der OKP ohne grosse Hindernisse möglich war. Dies stellte 
nicht nur eine unerwünschte Umgehung der Bedarfsplanung dar sondern 
bedeutete auch einen Anstieg der Kosten in der OKP, da im Ausland 
ansässigen Leistungserbringern der ortsübliche Tarif bis maximal dem 
Doppelten des liechtensteinischen Tarifes von den Krankenkassen 
vergütet wurde. Diese systemwidrige Praxis wurde mit der 
Verordnungsänderung abgeschafft.
In medizinischen Notfällen und bei Fehlen der Subspezialität 
innerhalb der Bedarfsplanung ist aber weiterhin eine ärztliche 
Überweisung auf Kosten der OKP möglich, diese 
Überweisungsmöglichkeiten bleiben von der Verordnungsänderung 
unberührt.

Kontakt:

Presse- und Informationsamt des Fürstentums Liechtenstein
Tel. +423 236 67 21
info@pia.llv.li

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