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pafl: Bürgerrechtsgesetz - ordentlicher Wohnsitz und Beibehalt

Vaduz (ots)

Vaduz, 3. März (pafl) - Im Rahmen der Teilrevision
des Bürgerrechtsgesetzes (BüG) vom November 2009 über die Abschaffung
des Verlusts des Landesbürgerrechts infolge stillschweigenden 
Verzichts wurde die Aufnahme des Begriffs des "ordentlichen 
Wohnsitzes" rechtsgenüglich bestimmt. Der privatrechtliche 
Wohnsitzbegriff zeigte sich nach jahrelangen Erfahrungen als zu eng 
für staatsbürgerliche Belange, weshalb der Wohnsitzbegriff mit der 
Teilrevision ins BüG aufgenommen wurde.
Mit dem Begriff des ordentlichen Wohnsitzes einhergehend wurde 
zudem geregelt, dass der Beibehalt einer Aufenthalts-, 
Daueraufenthalts- und Niederlassungsbewilligung an die Fristen nicht 
angerechnet wird, welche das Gesetz für die Erlangung der 
Staatsbürgerschaft infolge längerfristigem Wohnsitz vorschreibt. Sinn
und Zweck dieser Bestimmung ist es, der Intention des Gesetzgebers zu
entsprechen, dass eben die vom BüG geforderte notwendige Integration 
von Ausländern in Liechtenstein stattfindet. Diese notwendige 
Integration umfasst insbesondere, mit den gesellschaftlichen 
Rahmenbedingungen in Liechtenstein vertraut zu werden.
Bei der Bestimmung über die Beibehalte handelt es sich um einen 
Grundsatz, welcher für alle Personen gleichermassen gilt, welche im 
Besitz eines Beibehalts ihrer Aufenthalts-, Daueraufenthalts- oder 
Niederlassungsbewilligung sind. Durch die Einführung dieser Regelung 
wird keine Personengruppe diskriminiert, im Gegenteil wird mit einer 
rechtsgenüglichen Bestimmung über einen ordentlichen 
liechtensteinischen Wohnsitz und die Regelung der Beibehalte 
Rechtssicherheit geschaffen.
Im Bericht und Antrag an die Regierung wurde die Bestimmung, wie 
sie im heutigen BüG vorliegt, erläutert. Sowohl an der 1. Lesung im 
September 2009 als auch in der 2. Lesung im November 2009 wurden von 
den Landtagsabgeordneten weder Vorbringen noch Fragen aufgeworfen. Im
Bericht und Antrag wurde die Intention, welche die Einführung dieser 
Bestimmung notwendig machte, klar dargestellt. Demzufolge war es 
klarer Wille des Gesetzgebers, diese Regelung im Gesetz zu verankern.
Dass eine Person im erleichterten Verfahren wegen längerfristigem 
Wohnsitz neben der Frist von 30 Jahren einen dauernden ordentlichen 
Wohnsitz von fünf Jahren vor der Antragstellung in Liechtenstein 
nachweisen muss, ist seit Jahren geltendes Recht. Diesbezüglich wurde
mit der Teilrevision keine neue Rechtslage geschaffen.

Kontakt:

Ressort Inneres
Karin Wille, Mitarbeiterin der Regierung
T +423 236 60 23

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