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pafl: Grundsatz der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen

Vaduz (ots)

Vaduz, 2. Juli (pafl) - Die Regierung hat in ihrer
Sitzung vom 28. Juni den Vernehmlassungsbericht zur Umsetzung der 
Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der 
Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in 
Arbeits- und Beschäftigungsfragen und der Richtlinie 2004/113/EG zur 
Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und 
Frauen beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und 
Dienstleistungen verabschiedet. Die Richtlinien verfolgen das Ziel, 
die Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen 
sicherzustellen.
Mit der Richtlinie 2006/54/EG soll dies für betriebliche Systeme 
der sozialen Sicherheit durchgesetzt werden, welche Schutz bieten vor
den Auswirkungen von Krankheit, Invalidität, Alter, Berufsunfall und 
Berufskrankheit sowie Arbeitslosigkeit. Die Richtlinie enthält ein 
Verbot der direkten oder indirekten Diskriminierung aufgrund des 
Geschlechts. Darüber hinaus sollen die Rechtsvorschriften zur 
Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich Arbeit und 
Beschäftigung vereinfacht, modernisiert und verbessert werden. Durch 
die Umsetzung soll eine wirksame Anwendung des Grundsatzes der 
Gleichbehandlung von Männern und Frauen garantiert werden, soweit es 
um das Arbeitsentgelt, den Zugang zur Beschäftigung und zur 
Berufsbildung und die Arbeitsbedingungen geht.
Die Richtlinie 2004/113/EG verbietet Diskriminierungen aufgrund des 
Geschlechts im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern 
und Dienstleistungen. Die Gleichstellung von Mann und Frau soll nicht
nur wie bisher im Erwerbsleben gewährleistet werden, denn 
Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts gibt es auch in anderen 
Bereichen des täglichen Lebens.
Die Umsetzung der Richtlinien erfolgt vorwiegend durch die 
Abänderung des Gleichstellungsgesetzes sowie die Abänderung des 
Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge, des 
Versicherungsvertragsgesetzes, des Vermittleramtsgesetzes und des 
Arbeitsvertragsrechts.
Im Zusammenhang mit der Abänderung des Arbeitsvertragsrechts wird 
zudem die bestehende Regelung hinsichtlich der dreimonatigen 
Karenzfrist vor Entstehen eines Ferienanspruchs an die Schweizer 
Regelung angeglichen und somit auch einem Urteil des Europäischen 
Gerichtshofes Rechnung getragen.

Kontakt:

Ressort Familie und Chancengleichheit
Patricia Wildhaber, Mitarbeiterin der Regierung
T +423 236 60 34

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