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ikr: Partnerschaftliche Zusammenarbeit im Mittelpunkt des neuen Kulturgütergesetzes

Vaduz (ots/ikr) -

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 26. Januar 2016 den Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über den Schutz, die Erhaltung und die Pflege von Kulturgütern (Kulturgütergesetz; KGG) zu Handen des Landtages verabschiedet.

Im Mittelpunkt der Vorlage stehen der möglichst ungeschmälerte Erhalt, die Pflege und der Schutz des kulturellen Erbes. Das Kulturerbe Liechtensteins ist für das Zusammengehörigkeitsgefühl und die Identität unserer Gesellschaft von grösster Bedeutung.

In den vergangenen Jahrzehnten haben sich die Aufgabenbereiche von Archäologie und Denkmalpflege sowie die Rahmenbedingungen massgeblich geändert. Darin sah die Regierung die Notwendigkeit, ein neues Kulturgütergesetz zu schaffen. Mit diesem wird zum einen das Denkmalschutzgesetz aus dem Jahre 1977 aufgehoben und zum anderen werden die Sachbereiche Archäologie, Denkmalpflege und Kulturgüterschutz neu geordnet.

Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes aus dem Jahre 1977 wurden grösstenteils in die Vorlage übernommen und den heutigen Gegebenheiten und Rahmenbedingungen angepasst.

Neu sollen die öffentliche Hand und die Eigentümer von Kulturgütern gemeinsam im Rahmen einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit für den Erhalt, die Pflege und den Schutz von Kulturgütern verantwortlich sein. Dies bedeutet, dass sich im Vergleich zum bisherigen Denkmalschutzgesetz Eigentümer und Land als gleichberechtigte Vertragspartner gegenüberstehen. Dieser moderne und neue Ansatz des Zusammenarbeitsprinzips ist ein wesentliches Merkmal der Vorlage und soll unter anderem dazu beitragen, den bürokratischen Aufwand zu reduzieren. Gleichzeitig wird durch eine liberale Gesetzgebung Rechtssicherheit für private Sammlungen geschaffen.

Das Gesetz unterscheidet zwischen beweglichem und unbeweglichem Kulturgut. Behördliche Massnahmen zum Schutz von beweglichem Kulturgut können nur einvernehmlich mit dem Eigentümer getroffen werden - eine zwangsweise Unterschutzstellung ist somit ausgeschlossen. Bei unbeweglichen Kulturgütern sind wie bisher in letzter Konsequenz behördliche Massnahmen möglich, wobei neu das Zusammenarbeitsprinzip immer im Vordergrund steht.

Ein weiterer Schwerpunkt dieser Vorlage bildet die Einführung eines Kulturregisters, mit dem ein klarer Überblick über die in Liechtenstein vorhandenen Kulturgüter sowie deren Schutzumfang ermöglicht wird. damit soll der unbefriedigende Zustand, dass unterschiedliche Verzeichnisse und Inventare existieren, aufgehoben werden.

Mit dieser Vorlage entspricht die Regierung auch den völkerrechtlichen Verpflichtungen, die in den vergangenen Jahren übernommen, aber noch nicht in nationale Gesetzgebung umgesetzt wurden.

Mit dem neuen, integralen Kulturgütergesetz wird die politische Verantwortung gegenüber dem liechtensteinischen Kulturgut anerkannt. Unabhängig davon, ob es sich um archäologische-, bewegliche- oder unbewegliche Kulturgüter handelt und auch unabhängig davon, ob sie im Besitz des Landes, einer Gemeinde oder im Privateigentum befinden, bildet dieses Gesetz die Gewähr und Grundlage dafür, dass Kulturgüter vor Verlust bewahrt werden und deren langfristiger Erhalt gewährleistet ist.

Kontakt:

Ministerium für Äusseres, Bildung und Kultur
Tom Büchel, Leiter Amt für Kultur
T +423 236 60 80

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