ikr: Bericht und Antrag zur Abänderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Baugesetzes
Vaduz (ots/ikr) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 30. August den Bericht und Antrag zur Abänderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und des Baugesetzes (BAUG) zu Handen des Landtags genehmigt. Das aktuelle UVPG basiert unter anderem auf der Richtlinie 2011/92/EU, welche vielfach als zu wenig konkret empfunden wurde, was die Umsetzung in nationales Recht und auch die Anwendung in der Praxis erschwerte. Aufgrund dieser Erfahrung der Mitgliedstaaten als auch von Liechtenstein wurde die Richtlinie durch die Richtlinie 2014/52/EU modifiziert. Diese gilt es nun in innerstaatliches Recht umzusetzen. Im UVPG wird neu das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Verfahren) klarer beschrieben und zentrale Begriffe werden definiert und konkretisiert. Das BAUG erfährt kleine Änderungen, unter anderem betreffend Durchführung einer UVP bei Beschneiungsanlagen.
Wann ist eine UVP erforderlich?
Die gegenständliche Gesetzesvorlage legt Auswahlkriterien fest, die klar bestimmen, ob Projekte wegen ihrer erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt einer UVP zu unterziehen sind oder nicht. Projekte, die wertvolle Ressourcen nutzen oder beeinträchtigen, an ökologisch empfindlichen Standorten vorgesehen sind oder potenziell gefährliche oder unumkehrbare Auswirkungen auf die Umwelt haben können müssen genauer beschrieben werden. Zusätzlich waren bisher teilweise detaillierte Einzelfallprüfungen bei Projekten durchzuführen, deren Ausgang - Ergebnis Durchführung oder Nicht-Durchführung einer UVP - im Vorhinein klar war. Ziel des UVPG ist jedoch der Schutz des Menschen und der Umwelt vor erheblichen Auswirkungen von Projekten, nicht ein unnötiges Durchlaufen von Prozessen. Die Liste der Projekte, die zwingend einer UVP zu unterziehen sind, wird nicht erweitert.
Notwendige Präzisierungen durchgeführt
Konkretisiert werden in der Vorlage unter anderem die Umweltverträglichkeitsprüfung, die Einzelfallprüfung (genannt Screening-Verfahren), der Umweltverträglichkeitsbericht und die Dauer von UVP-Verfahren. Hinsichtlich der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen erfolgen zwei Neuerungen: es wird eine Erheblichkeitsschwelle eingeführt und bei Projekten, welche der UVP unterliegen, ausdrücklich festgehalten, dass im UVP-Verfahren nicht sämtliche, sondern nur die erheblichen Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt zu untersuchen sind. Bei Projekten, welche die Erheblichkeitsschwelle nicht erreichen, wird davon ausgegangen, dass sie keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben können und deshalb keiner Einzelfallprüfung und keiner UVP zu unterziehen sind. Die Einführung von Erheblichkeitsschwellen führte zu den häufigsten Rückmeldungen im Rahmen der Vernehmlassung.
Kontakt:
Ministerium für Infrastruktur und Umwelt sowie Sport
Stephan Jäger
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