ikr: Neues Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer
Vaduz (ots)
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 4. September den Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger (VwEG) verabschiedet. Damit soll die 4. EU-Geldwäscherei-Richtlinie abschliessend umgesetzt werden.
Mit LGBl. 2017 Nr. 161 hat Liechtenstein die 4. EU-Geldwäscherei-Richtlinie aus dem Jahr 2015 grösstenteils bereits umgesetzt. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten auch zur Schaffung eines zentralen Verzeichnisses, welches die Angaben zu den inländischen Rechtsträgern enthält. Nun wird die Richtlinie voraussichtlich im September oder Oktober 2018 in den EWR übernommen werden und für Liechtenstein im Frühjahr 2019 in Kraft treten.
Kernpunkte der Vorlage
Das neu beim Amt für Justiz zu errichtende Verzeichnis wird die wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger (juristische Personen, Treuunternehmen oder Treuhänderschaften) enthalten. Dieses Verzeichnis dient ausschliesslich der Bekämpfung der Geldwäscherei, der Vortaten der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Die Organe der Rechtsträger bzw. bei Treuunternehmen oder Treuhänderschaften deren Sorgfaltspflichtige haben die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer erstmals innert sechs Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes an das Amt für Justiz zu melden.
Als wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person gilt jede natürliche Person, die mehr als 25 % der Stimmrechte, des Kapitals oder des Gewinns eines Rechtsträgers direkt oder indirekt hält oder kontrolliert. Analoge Bestimmungen gelten für die wirtschaftlichen Eigentümer von Treuhänderschaften oder Stiftungen.
Die FMA, die Stabsstelle FIU sowie die Staatsanwaltschaft können im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei, deren Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung Einblick in das Verzeichnis nehmen. Banken erhalten vom Amt für Justiz Einblick betreffend juristische Personen, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten wahrnehmen. Dritte können bei Nachweis ihres berechtigten Interesses die Offenlegung der Angaben von juristischen Personen beantragen. Über einen solchen Antrag entscheidet die so genannte VwEG-Kommission nach Abwägung der Interessen der beteiligten Personen.
Mit der nun erfolgten Umsetzung wird - unter Wahrung der legitimen Interessen der betroffenen Personen - eine wirksamere Bekämpfung der Geldwäscherei, deren Vortaten und der Terrorismusfinanzierung ermöglicht.
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