Vernehmlassungsbericht betreffend das Gesetz über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes (VVG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze verabschiedet
Vaduz (ots)
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom Dienstag, 29. November 2022 den Vernehmlassungsbericht über das Gesetz über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes (VVG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze verabschiedet.
Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) unterlagen bislang demselben EWR-Aufsichtsregime wie Banken, nämlich der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) sowie darin allfällig anwendbaren Ausnahmeregelungen. Im Jahr 2019 wurde mit der Verabschiedung der Richtlinie (EU) 2019/2034 (IFD) und der Verordnung (EU) 2019/2033 (IFR) ein eigenständiger europäischer Rechtsrahmen für die Beaufsichtigung von MiFID II- Wertpapierfirmen, folglich auch für Vermögensverwaltungsgesellschaften, geschaffen.
Während die IFD das Anfangskapital, die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und dafür geeignete Aufsichtsbefugnisse und -instrumente sowie Veröffentlichungspflichten regelt, hat die IFR Aufsichtsanforderungen unter anderem in Bezug auf Eigenmittel, Liquidität und damit in Zusammenhang stehende Berichts- sowie Offenlegungspflichten zum Inhalt.
Das neue Aufsichtsregime soll insbesondere die Risiken, welche von Wertpapierfirmen ausgehen und denen sie ausgesetzt sind, besser abbilden und dem Proportionalitätsgrundsatz wesentlich stärker Rechnung tragen.
Die für Vermögensverwaltungsgesellschaften relevanten Regelungen der IFD sind im Vermögensverwaltungsgesetz (VVG) und in seinen Ausführungsbestimmungen (VVO) umzusetzen, während die Vorschriften der IFR mit ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen grundsätzlich unmittelbar anwendbar werden.
Neben der IFD-Umsetzung werden im Zuge der Gesetzesvorlage auch andere erforderliche Anpassungen vorgenommen, deren Notwendigkeit sich überwiegend aus der Aufsichtspraxis ergeben hat.
Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Vernehmlassungen) bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist endet am 28. Februar 2023.
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