Auflage des AOC-Gesuches für "Formaggio d'alpe ticinese"
Bern (ots)
Das Bundesamt für Landwirtschaft hat heute das Gesuch um Registrierung einer geschützten Ursprungsbezeichnung (AOC) für den "Formaggio d'alpe ticinese" im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. Die Società ticinese di economia alpestre (STEA) hat um den Schutz dieser Bezeichnung nachgesucht.
Der "Formaggio d'alpe ticinese" ist ein vollfetter Halbhartkäse, der nur während der Sömmerungszeit aus roher Kuhmilch unter einer möglichen Beimischung von bis zu 30% Ziegenmilch hergestellt wird. Die ersten schriftlichen Hinweise, welche die feste Verwurzelung der Alpbewirtschaftung und folglich der Herstellung von Alpkäse in der ländlichen Gesellschaft des Tessins belegen, gehen bis ins 12. Jahrhundert zurück.
Die Herstellung von Alpkäse im Tessin hängt mit der herkömmlichen Bewirtschaftung des Landes zusammen, die sich aufgrund der Topographie des Kantons bis in die Höhenlagen ausdehnte. Die traditionelle Agrarwirtschaft beanspruchte für die Produktion von Lebens- und Futtermitteln die Nutzung der gesamten verfügbaren Flächen. Da die Wohngebiete weit entfernt lagen und die Produkte lange haltbar sein mussten, wurde eine entsprechende Technik entwickelt, aus der schliesslich der Alpkäse hervorging.
Die typischen Eigenschaften des Erzeugnisses sind auch auf die besonderen klimatischen Bedingungen des Kantons Tessin zurückzuführen, die sich auf die südlich der Alpen wachsende Flora auswirken. Die Kühe, die sich von dieser Flora ernähren, übertragen deren Merkmale in die Milch. Auf diese Weise erhält der "Formaggio d'alpe ticinese" seinen charakteristischen Geschmack und sein Aroma.
Mit dem Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben lassen sich Gebietsnamen und traditionelle Bezeichnungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen schützen, deren Qualität und Haupteigenschaften durch ihre geografische Herkunft bestimmt werden. Für das Register der Weinbezeichnungen sind die Kantone zuständig. Ist ein Name geschützt, darf er nur von Produzenten des entsprechend definierten geografischen Gebiets benutzt werden. Sie müssen sich an ein detailliertes Pflichtenheft halten. Die Eintragungsgesuche werden öffentlich aufgelegt. Personen mit einem schutzwürdigen Interesse sowie die Kantone können binnen drei Monaten Einsprache erheben.
Kontakt:
Bundesamt für Landwirtschaft
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Paolo Degiorgi
Hauptabteilung Produktion und Internationales
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