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Bundesamt für Landwirtschaft

Auflage des GGA-Gesuches für Saucisse d'Ajoie

Bern (ots)

Das Bundesamt für Landwirtschaft hat heute das Gesuch
um Registrierung einer geschützten geografischen Angabe (GGA) für
"Saucisse d'Ajoie" im Schweizerischen Handelsamtsblatt
veröffentlicht. Der Metzgermeisterverband des Bezirks Pruntrut hat um
den Schutz dieser Bezeichnung ersucht. Sie verdankt ihren Ruf der
Region Ajoie, die im Bezirk Pruntrut gelegen ist. Die Bezeichnung
"Saucisse d'Ajoie" wurde erstmals um 1920 verwendet: Damals gab eine
Gruppe von Metzgern aus der Ajoie der lokalen Hauswurst diesen Namen,
um sie von anderen Erzeugnissen derselben Familie zu unterscheiden.
«Saucisse d'Ajoie» bezeichnet eine geräucherte Rohwurstware zum
Kochen mit abgebrochener Reifung. Sie wird aus Schweinefleisch und
Speck sowie aus höchstens 10 Prozent Rindfleisch hergestellt. Die
Beimischung von ganzem Kümmel beim Würzen mit Pfeffer und Knoblauch
verleiht dieser Wurst ihren besonderen Geschmack. Die Wurstmasse wird
in gereinigten Schweinedarm abgefüllt. Die "Saucisse d'Ajoie" ist in
Verträgen anerkannt, welche die Schweiz mit verschiedenen Ländern wie
Deutschland, Portugal und Frankreich über den Schutz von
Herkunftsangaben und anderen geografischen Bezeichnungen
abgeschlossen hat. Viele Schweizer Landwirtschaftsprodukte sind
weitherum bekannt und tragen traditionelle Namen, die nicht selten
missbräuchlich für Nachahmungen verwendet werden. Dies schadet den
Konsumenten, weil die Unterscheidung zwischen Original und
Nachahmungen verunmöglicht wird, wie auch den Produzenten, indem der
gute Ruf ihres Produkts verloren geht.
Mit dem Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen
Angaben lassen sich die Gebietsnamen und traditionellen Bezeichnungen
von landwirtschaftlichen Erzeugnissen schüt-zen (Wein ausgenommen),
deren Qualität und Haupteigenschaften durch ihre geografische
Herkunft bestimmt werden. Für das Register der Weinbezeichnungen sind
die Kantone zuständig. Ist ein Name geschützt, darf er nur von den
Produzenten des entsprechend definierten geografischen Gebiets
benutzt werden, die sich an ein detailliertes Pflichtenheft halten.
Die Eintragungsgesuche müssen öffentlich aufgelegt werden. Personen
mit einem schutzwürdigen Interesse sowie die Kantone können innert
drei Monaten Einsprache erheben.

Kontakt:

Bundesamt für Landwirtschaft
Presse- und Informationsdienst
Benoît Messerli
Hauptabteilung Produktion
und Internationales
Tel. +41/31/322'25'78

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