Auflage des GGA-Gesuches für Saucisse d'Ajoie
Bern (ots)
Das Bundesamt für Landwirtschaft hat heute das Gesuch um Registrierung einer geschützten geografischen Angabe (GGA) für "Saucisse d'Ajoie" im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. Der Metzgermeisterverband des Bezirks Pruntrut hat um den Schutz dieser Bezeichnung ersucht. Sie verdankt ihren Ruf der Region Ajoie, die im Bezirk Pruntrut gelegen ist. Die Bezeichnung "Saucisse d'Ajoie" wurde erstmals um 1920 verwendet: Damals gab eine Gruppe von Metzgern aus der Ajoie der lokalen Hauswurst diesen Namen, um sie von anderen Erzeugnissen derselben Familie zu unterscheiden. «Saucisse d'Ajoie» bezeichnet eine geräucherte Rohwurstware zum Kochen mit abgebrochener Reifung. Sie wird aus Schweinefleisch und Speck sowie aus höchstens 10 Prozent Rindfleisch hergestellt. Die Beimischung von ganzem Kümmel beim Würzen mit Pfeffer und Knoblauch verleiht dieser Wurst ihren besonderen Geschmack. Die Wurstmasse wird in gereinigten Schweinedarm abgefüllt. Die "Saucisse d'Ajoie" ist in Verträgen anerkannt, welche die Schweiz mit verschiedenen Ländern wie Deutschland, Portugal und Frankreich über den Schutz von Herkunftsangaben und anderen geografischen Bezeichnungen abgeschlossen hat. Viele Schweizer Landwirtschaftsprodukte sind weitherum bekannt und tragen traditionelle Namen, die nicht selten missbräuchlich für Nachahmungen verwendet werden. Dies schadet den Konsumenten, weil die Unterscheidung zwischen Original und Nachahmungen verunmöglicht wird, wie auch den Produzenten, indem der gute Ruf ihres Produkts verloren geht.
Mit dem Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben lassen sich die Gebietsnamen und traditionellen Bezeichnungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen schüt-zen (Wein ausgenommen), deren Qualität und Haupteigenschaften durch ihre geografische Herkunft bestimmt werden. Für das Register der Weinbezeichnungen sind die Kantone zuständig. Ist ein Name geschützt, darf er nur von den Produzenten des entsprechend definierten geografischen Gebiets benutzt werden, die sich an ein detailliertes Pflichtenheft halten. Die Eintragungsgesuche müssen öffentlich aufgelegt werden. Personen mit einem schutzwürdigen Interesse sowie die Kantone können innert drei Monaten Einsprache erheben.
Kontakt:
Bundesamt für Landwirtschaft
Presse- und Informationsdienst
Benoît Messerli
Hauptabteilung Produktion
und Internationales
Tel. +41/31/322'25'78