BLW: Auflage des GGA-Gesuches für "Walliser Trockenfleisch"
(ots)Das Bundesamt für Landwirtschaft hat heute das Gesuch um Registrierung einer geschützten geografischen Angabe (GGA) für "Walliser Trockenfleisch" im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. Die Association valaisanne des maîtres bouchers hat um den Schutz dieser Bezeichnung ersucht.
Das Walliser Trockenfleisch verdankt seinen Ruf dem Kanton Wallis, der auch das geografische Gebiet dieses Erzeugnisses ist. Durch die geschichtliche Entwicklung ist die Herstellung von Walliser Trockenfleisch seit dem 14. Jahrhundert gut dokumentiert nachgewiesen. Die Verwendung des Namens "Walliser Trockenfleisch" hängt mit der touristischen und wirtschaftlichen Entwicklung des Wallis zusammen, die dazu beigetragen hat, dass das Erzeugnis schon vor Jahrzehnten auch ausserhalb des Kantons bekannt wurde. "Walliser Trockenfleisch" bezeichnet ein getrocknetes Produkt, das ausschliesslich aus Fleisch von Tieren der Rindergattung hergestellt und roh konsumiert wird. Es zeichnet sich dadurch aus, dass es im Kanton Wallis verarbeitet und veredelt wird. Zudem erfolgen Geburt, Mästung, Schlachtung und Zerlegung der Rinder ausschliesslich in der Schweiz. Das Walliser Trockenfleisch weist eine runde oder rechteckige Form auf, die Trocknung ist gleichmässig und der Gewichtsverlust gegenüber dem Frischprodukt beträgt zwischen 40 und 50 Prozent.
Viele Schweizer Landwirtschaftsprodukte sind weithin bekannt und tragen traditionelle Namen, die nicht selten missbräuchlich für Nachahmungen verwendet werden. Dies schadet den Konsumenten, weil die Unterscheidung zwischen Original und Nachahmungen verunmöglicht wird, wie auch den Produzenten, indem der gute Ruf ihres Produkts verloren geht.
Mit dem Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben lassen sich die Gebietsnamen und traditionellen Bezeichnungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen schüt-zen (Wein ausgenommen), deren Qualität und Haupteigenschaften durch ihre geografische Herkunft bestimmt werden. Für das Register der Weinbezeichnungen sind die Kantone zuständig. Ist ein Name geschützt, darf er nur von den Produzenten des entsprechend definierten geografischen Gebiets benutzt werden, die sich an ein detailliertes Pflichtenheft halten. Die Eintragungsgesuche müssen öffentlich aufgelegt werden. Personen mit einem schutzwürdigen Interesse sowie die Kantone können binnen einer Frist von drei Monaten Einsprache erheben.
Für weitere Auskünfte: Benoît Messerli, Hauptabteilung Produktion und Internationales, Tel. 031 322 25 78
Bundesamt für Landwirtschaft Presse- und Informationsdienst