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Bundesamt für Landwirtschaft

Änderungen in der Administration der Zusatzkontingente

(ots)

Am 1. Januar 2005 treten Änderungen in der Administration der Zusatzkontingente in Kraft. Dabei geht es um das Vorgehen bei einer Ablehnung wegen unvollständiger Rückverfolgbarkeit des Tieres und um die Meldung von Totgeburten.

Ablehnung wegen unvollständiger Rückverfolgbarkeit des Tieres Die 
Tierverkehrsdatenbank (TVD) enthält Angaben, welche die 
Rückverfolgbarkeit der Aufenthalte eines Tieres ermöglichen 
(Tiergeschichte). Die Datenbank wies durch fehlende Meldungen noch 
gewisse Lücken auf, sodass in einer Übergangsphase eine 
elektronische Kontrolle nicht vollumfänglich möglich war. Für die 
Jahre 2003 und 2004 wurde den betroffenen Produzenten des 
Talgebietes die Möglichkeit geboten, mit Belegen die Lücken zu 
füllen, um das Zusatzkontingent in einem zweiten Umgang 
(Wiedererwägungsgesuch) gleichwohl noch erhalten zu können. Es ging 
dabei ausschliesslich um die Kontrolle der Haltedauer im Berggebiet. 
Diese Übergangsbestimmung läuft am 31. Dezember 2004 aus und wird 
nicht mehr verlängert. Das heisst, dass für die Kontrolle der 
Haltedauer im Berggebiet der ab 1. Januar 2005 zugekauften Tiere 
ausschliesslich auf die Angaben der TVD abgestützt wird und kein 
Wiedererwägungsgesuch mehr gestellt werden kann. Dies bedeutet für 
den Gesuchsteller, dass er die Tiergeschichte eines Tieres genau 
prüft und bei unvollständiger Tiergeschichte zusammen mit den 
jeweiligen Tierhaltern diese bei der TVD mit entsprechenden 
Beweisdokumenten bereinigt, bevor er das Gesuch für das 
Zusatzkontingent beantragt. Bei einem ablehnenden Entscheid steht 
der Produzentin oder dem Produzenten noch die Möglichkeit offen, bei 
der regionalen Rekurskommission Beschwerde einzureichen.
Fehlendes Abkalbedatum
Gemäss Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 muss der Tierhalter 
der TVD innert 20 Arbeitstagen die Geburt von Tieren der 
Rindergattung melden. Da die Geburtsmeldung nur für lebende Kälber 
gemacht werden muss, fehlt bei Totgeburten und in Fällen, in denen 
das Tier verwirft, das entsprechende Abkalbedatum. Diese Datenlücke 
führt im System für die Administration der Zusatzkontingente zur 
Ablehnung des Gesuches mit der Begründung, dass das Geburtdatum des 
Kalbes fehlt. Der Gesuchsteller kann in diesen Fällen das 
Abkalbedatum dem Bundesamt für Landwirtschaft schriftlich melden. 
Dazu ist eine Kopie eines der folgenden Dokumente zuzustellen: 
Milchwägungskontrolle, Monatsinformation des Zuchtverbandes, 
Bestätigung eines Tierarztes oder Selbstdeklaration des 
Gesuchstellers. Diese Unterlagen können dem Bundesamt für 
Landwirtschaft zugestellt werden, bevor die Administrationsstelle 
den ablehnenden Entscheid erlässt. Somit besteht die Möglichkeit, 
den Entscheid frühzeitig zu korrigieren. Eine Beschwerde erübrigt 
sich auf diese Weise.
Für weitere Auskünfte:
Katja Hinterberger, Sektion Milch und Milchprodukte, Tel: 031 322 25 
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Presse- und Informationsdienst

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